: Cannabis bleibt verboten
■ Verfassungsbeschwerde eines Grünen-Politikers ist gescheitert
Freiburg (taz) – Schneller als erwartet erhielt der Remscheider Grünen-Stadtrat Georg Wurth seine Abfuhr aus Karlsruhe. Mit einer Selbstanzeige und anschließender Verfassungsbeschwerde wollte er Bewegung in die festgefahrene Cannabis-Politik der Bundesregierung bringen (taz vom 14.5.1997). Das Bundesverfassungsgericht hält das Verbot von Haschisch allerdings immer noch für „hinnehmbar“.
Exakt 3,29 Gramm Marihuana hatte Georg Wurth in seinem Küchenschrank deponiert und anschließend die Polizei zur Hausdurchsuchung gebeten. Die kam auch tatsächlich, um das Dope abzuholen. Soweit lief alles nach Plan. Denn der gelernte Finanzwirt wollte vor allem vorführen, welch sinnloser polizeilicher Aufwand für ein paar Krümel Hasch getrieben wird.
Doch statt das Verfahren wegen Geringfügigkeit einzustellen, verpaßte die Justiz dem Grünen eine Geldstrafe in Höhe von 600 Mark, ausgesetzt immerhin zur Bewährung. Wurth nahm es nicht als Strafe, sondern als Geschenk. Er ließ sich das Urteil durch die Instanzen bestätigen, um Verfassungsbeschwerde einzulegen. Hinweisen wollte er vor allem darauf, daß seit dem BVerfG-Urteil von 1994 in Sachen Haschisch nichts mehr passiert war. Damals hatte Karlsruhe das Cannabis-Verbot als noch „verfassungsrechtlich hinnehmbar“ bezeichnet und nur gefordert, die Verfahren bei Eigengebrauch großzügig einzustellen. Offen war aber geblieben, ob die repressive Cannabis-Politik der Regierung wirklich „geeignet“ ist, die Gesundheit der BürgerInnen zu schützen.
In dieser Frage ließ sich das Bundesverfassungsgericht auch durch Georg Wurth nicht aus der Reserve locken. Noch immer sei die Diskussion „nicht abgeschlossen“, hieß es in der gestern bekanntgemachten Kammerentscheidung. Der Anwalt des Klägers, Martin Köhler, zeigte sich enttäuscht: „Wie lange soll die Bundesregierung noch untersuchen. So macht sich das Gericht doch lächerlich.“
Georg Wurth kündigte unterdessen eine breite „Selbstbezichtigungskampagne“ nach dem Muster der Bewegung gegen den § 218 an. (Az: 2 BvR 910/97) Christian Rath
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