Miethai & Co.: Studi-WGs
Rundumerneuerung okay ■ Von Andree Lagemann
Bei Vermietung einer Wohnung an zwei oder mehr StudentInnen kann bei Auszug einer MitbewohnerIn vom Vermieter verlangt werden, daß die/der alte MitbewohnerIn aus dem Vertragsverhältnis entlassen und die/der neue in den Mietvertrag als HauptmieterIn aufgenommen wird. Die Rechtsprechung geht bei der Vermietung an mehrere StudentInnen davon aus, daß – anders als bei Vermietung an eine Person oder an eine Lebensgemeinschaft – ein Austausch der VertragspartnerInnen bereits stillschweigend im Mietvertrag vereinbart ist.
Die Gerichte begründen ihre Auffassung damit, daß StudentInnen regelmäßig befristet an der Wohngemeinschaftswohnung interessiert sind, da sie aufgrund eines Studienortwechsels oder des Eintritts in das Berufs- bzw. Familienleben über kurz oder lang einen Wohnungswechsel vollziehen werden. Dem Vermieter sei bei mehreren StudentInnen als MietinteressentInnen von vornherein bekannt, daß diese ein starkes finanzielles Interesse daran haben, die Anzahl der MieterInnen gleich zu halten, um eine große finanzielle Belastung zu vermeiden. Er wisse demzufolge bereits bei Vertragsschluß von der Notwendigkeit des Austausches der Wohngemeinschaftsmitglieder und erkläre sich mit der Auswechslung einverstanden. Die Rechtsprechung schränkt den Vermieter in dieser Konstellation also in seiner grundsätzlichen Freiheit, sich die MieterInnen allein nach seinem Belieben aussuchen zu können, stark ein.
Ob im Einzelfall ein Anspruch auf Austausch besteht, muß jeweils anhand des Mietvertrages und der übrigen Umstände bei Vertragsabschluß geprüft werden. Für eine studentische Wohngemeinschaft spricht z.B. neben dem Alter der MieterInnen die Berufsangabe „StudentInnen“im Mietvertrag. Die Anzahl der MieterInnen spielt hingegen keine Rolle, auch lediglich zwei Menschen können eine studentische Wohngemeinschaft bilden.
Der Anspruch auf Zustimmung des Austausches muß übrigens von allen MieterInnen gemeinsam und grundsätzlich vor dem Auszug der alten MitbewohnerIn bzw. dem Neueinzug geltend gemacht werden; es genügt nicht, daß die verbleibenden MieterInnen an den Vermieter herantreten und den Austausch verlangen.
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