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Britische Regierung muß Schadensersatz zahlen

■ EU-Menschenrechtsgerichtshof gibt Kläger recht, der zu lange in der Psychiatrie saß

Freiburg (taz) – Niemand darf in der Psychiatrie festgehalten werden, der nicht wirklich psychisch krank ist. Dies entschied der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte in Straßburg am vergangenen Freitag. Das Gericht des Europarates verurteilte einstimmig die britische Regierung zur Zahlung von Schadensersatz in Höhe von 10.000 Pfund an einen 50jährigen Mann. Der Brite war erst vier Jahre, nachdem Ärzte seine psychische Gesundheit attestiert hatten, aus einer geschlossenen Anstalt wieder entlassen worden.

Der aus Leicester stammende Mann hatte 1984 auf offener Straße eine Passantin geschlagen. Zuvor war er bereits viermal wegen ähnlicher grundloser Angriffe aufgefallen. Ein britisches Gericht wies ihn daraufhin in eine psychiatrische Hochsicherheitsanstalt ein, wo festgestellt wurde, daß der Mann unter Schizophrenie leide.

Nach fünf Jahren, 1989, sollte der Patient als geheilt entlassen werden. Als Bedingung war jedoch vorgesehen, daß der Mann übergangsweise in einem betreuten Wohnheim leben sollte. Geeignete Wohnheime verweigerten allerdings die Aufnahme des Mannes, nachdem sie die Vorgeschichte erfahren hatten.

Außerdem soll sich der Brite, der ohne irgendwelche Auflagen entlassen werden wollte, bei der Vorstellung in den Heimen auch absichtlich danebenbenommen haben. Da die Bedingung der Heimunterbringung nicht erfüllt werden konnte, verschob sich die Entlassung Jahr um Jahr. Erst 1993, also vier Jahre später, erhielt der Mann – ohne Auflagen – seine Freiheit zurück.

Der Straßburger Menschenrechtsgerichtshof räumte zwar ein, daß es zulässig sei, einen ehemals psychisch Kranken nur unter Auflagen zu entlassen. Von „allergrößter Wichtigkeit“ sei dabei jedoch, daß sich die Entlassung nicht „übermäßig lange“ verzögere und daß Sicherungen existierten, die solche Verzögerungen verhindern können. Daran habe es, so der Gerichtshof, in dem britischen Fall gemangelt. Die Nicht-Entlassung des Briten sei deshalb als Verstoß gegen die Europäische Menschenrechtskonvention zu werten. Christian Rath

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