: Informationsfreiheit vs. Eigentumsrecht
Beim Streit, über den in Karlsruhe heute verhandelt wird, geht es um die Reichweite des Grundrechts auf Eigentum. Während die Bundesregierung das Eigentumsrecht der Medienkonzerne an den Exklusivrechten verteidigt, sagen die Länder mit Grundgesetzartikel 14: „Inhalt und Schranken des Eigentums werden durch die Gesetze bestimmt.“ Sie beriefen sich bei der Verabschiedung des Kurzberichterstattungsrechts auf das Grundrecht auf Informationsfreiheit aus Artikel 5 („Jeder hat das Recht ... sich aus allgemein zugänglichen Quellen ungehindert zu unterrichten“) und verweisen auf das Presserecht, wo geregelt ist, daß Journalisten von öffentlichen Ereignissen frei berichten dürften. Was bei Wort- und Radioreportern auch im Stadion Usus ist, sei beim Fernsehen komplizierter. Daher wurde festgelegt: 90 Sekunden darf ein Bericht dauern, und „nachrichtenmäßigen Charakter“ muß er haben.
Bonn will die Regelung, die die Länder in einem Staatsvertrag festlegten, aus zwei Gründen kippen: Zum einen hätte der Bund die Sache lieber selbst geregelt. Aber hauptsächlich geht es der Regierung um das Eigentumsrecht der Veranstalter und der Rechteinhaber. Die Exklusivrechte verlören „unzumutbar“ an Wert, wenn es daneben unentgeltliche Kurzberichte gebe. Die Gratisübertragung mißachte zudem die Berufsfreiheit – die schützt künftige Erwerbsaussichten der Rechtekäufer. Auch diese Freiheit wird vom Staat nicht absolut garantiert, da sonst keinerlei (Wirtschafts-)Politik möglich wäre. Letztlich muß nun das Verfassungsgericht entscheiden, ob der Eingriff in beide Rechte „verhältnismäßig“ ist oder nicht.
Die Bundesregierung hält die Länderregelung für unverhältnismäßig. Denn als „milderes Mittel“ sei eine „Zitatlösung“ denkbar. Dabei könnten als Kurzbericht jeweils Bilder des Senders übernommen werden, der die Exklusivrechte hat – die Vereine bräuchten keine anderen TV-Journalisten mehr ins Stadion lassen. Bei der Ausstrahlung müßte zudem auch noch kenntlich gemacht werden, von wem die Bilder stammen – jeder Bundesliga-Kurzbericht wäre eine hübsche Premiere- Werbung. Gegen die Lösung spricht zudem, daß sie die journalistische Freiheit stark beschränkt. Wenn der Rechteinhaber Hofberichterstattung betreibt, können dem keine anderen Bilder entgegengesetzt werden. Christian Rath
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