: Behinderte „lästig“
■ Gericht sperrt Behinderte ein. Begründung: Ihre Laute haben hohen „Lästigkeitsfaktor“
Köln (dpa) – Das Kölner Oberlandesgericht (OLG) hat sein umstrittenes „Redeverbot“-Urteil mit einem besonders hohen „Lästigkeitsfaktor“ der Gemütsäußerungen von geistig Behinderten begründet. „Aus dem Mißlingen der Sprechversuche resultieren Laute, die von einem unvoreingenommenen Zuhörer als unharmonisch, fehlmoduliert und damit als unangenehm empfunden werden“, heißt es in der schriftlichen Urteilsbegründung, die gestern in Köln veröffentlicht wurde.
Der 7. Senat des OLG hatte am vergangenen Donnerstag der Berufungsklage eines Musiklehrers aus Stockheim im Kreis Düren stattgegeben. Der Kläger hatte sich durch das „unartikulierte Schreien, Rufen, Gurgeln, Stöhnen, Lachen und Lallen“ seiner sieben behinderten Nachbarn belästigt gefühlt. Das OLG verpflichtete den Landschaftsverband Rheinland als Träger der Behindertenwohngruppe, in der warmen Jahreszeit zu bestimmten Uhrzeiten für Ruhe im Garten zu sorgen.
taz lesen kann jede:r
Als Genossenschaft gehören wir unseren Leser:innen. Und unser Journalismus ist nicht nur 100 % konzernfrei, sondern auch kostenfrei zugänglich. Texte, die es nicht allen recht machen und Stimmen, die man woanders nicht hört – immer aus Überzeugung und hier auf taz.de ohne Paywall. Unsere Leser:innen müssen nichts bezahlen, wissen aber, dass guter, kritischer Journalismus nicht aus dem Nichts entsteht. Dafür sind wir sehr dankbar. Damit wir auch morgen noch unseren Journalismus machen können, brauchen wir mehr Unterstützung. Unser nächstes Ziel: 40.000 – und mit Ihrer Beteiligung können wir es schaffen. Setzen Sie ein Zeichen für die taz und für die Zukunft unseres Journalismus. Mit nur 5,- Euro sind Sie dabei! Jetzt unterstützen