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Gericht: Kein Schmerzensgeld bei schnellem Tod

■ Eltern werden bei Kunstfehler nicht für Verlust des Kindes, sondern für dessen Leiden entschädigt

Düsseldorf/Weiden (dpa) – 135.000 Mark Schmerzensgeld sind nach einem Urteil des Oberlandesgerichts Düsseldorf ausreichend für das Leiden eines Kindes, das nach einem ärztlichen Kunstfehler gestorben war. Mit diesem Urteil wiesen gestern die Richter die Klage eines Duisburger Elternpaares ab, das 250.000 Mark Schmerzensgeld gefordert hatte (AZ: 8 U 173/96).

Der fünfjährige Sohn der Kläger war im April 1994 zur Behandlung in einer Krefelder Kinderklinik. Dabei spritzte ihm ein Arzt statt eines Beruhigungsmittels irrtümlich tödlich wirkendes Kaliumchlorid. Der Junge fiel darauf in ein Koma und starb wenige Wochen später. Die Stadt Krefeld zahlte nach der Verurteilung des Arztes wegen fahrlässiger Tötung 135.000 Mark Schmerzensgeld.

Nach Auffassung der Richter ist dieser Betrag ausreichend, da der Leidensweg des Kindes nur wenige Wochen gedauert habe. Auszugleichen sei nicht der schmerzlich empfundene Verlust des Sohnes, sondern ausschließlich die dem Kind zugefügte Vernichtung der eigenen Persönlichkeit. Wäre das Kind gleich nach der Injektion gestorben, hätten die Eltern keinen Anspruch auf Schmerzensgeld geltend machen können, erklärten die Richter ausdrücklich.

In einem weiteren Kunstfehlerprozeß urteilte das Landgericht Weiden, daß das Klinikum der oberpfälzischen Stadt und zwei Ärzte mehr als eine Million zahlen müssen. Ein heute elfjähriger Junge ist wegen schwerer Behandlungsfehler bei seiner Geburt seither blind und kann auch nicht sprechen.

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