Miethai & Co: Sturmschäden
■ Auch Vermieter muß zahlen Von Sabine Weis
Nach dem letzten Winter-sturm war der Presse zu entnehmen, daß MieterInnen für Sturmschäden aufkommen müssen. Diese Aussage ist in ihrer Allgemeinheit so nicht richtig. Ob Kosten auf MieterInnen zukommen, hängt nämlich von der Art der Schäden und den betreffenden Mietverträgen ab.
Werden durch einen Sturm Dächer abgedeckt oder entstehen sonstige Schäden an dem Wohnhaus, sind die Vermieter verpflichtet, diese Schäden im Rahmen ihrer Instandsetzungspflicht und auf ihre Kosten zu beseitigen. Diese Kosten dürfen nicht auf die MieterInnen des betroffenen Hauses umgelegt werden.
Anders verhält es sich dagegen, wenn ein Sturm die Außenanlagen beschädigt, sei es, daß Bäume entwurzelt werden oder Äste abbrechen und auf dem Rasen liegen. In diesen Fällen kommt es darauf an, welche Betriebskosten laut Mietvertrag die MieterInnen tragen müssen. Ist mietvertraglich vereinbart, daß die Kosten der Gartenpflege auf die MieterInnen umgelegt werden dürfen, haben MieterInnen in Hamburg Pech. Zwar fallen unter Gartenpflegekosten nur die Kosten, die mit einer gewissen Regelmäßigkeit anfallen. Nicht notwendig ist jedoch, daß diese Kosten jährlich entstehen.
Mit der Begründung, in Hamburg seien schwere Stürme regelmäßig zu erwarten, hat das Hamburger Landgericht (Wohnungswirtschaft und Mietrecht 1989, S. 640f) entschieden, daß die Kosten für das Fällen und Abfahren von umgewehten Bäumen zu den auf MieterInnen umlagefähigen Gartenpflegekosten gehören. In einer Region, in der schwere Stürme als ungewöhnliche Naturereignisse anzusehen sind, gelten Kosten der Beseitigung eines Sturmschadens hingegen nicht als Gartenpflegekosten, so das Amtsgericht Königstein/Taunus (Wohnungswirtschaft und Mietrecht 1993, S. 410).
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