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■ Mit importierten Bananen auf du und duGericht hilft Import

Freiburg (taz) – Langsam beginnen die deutschen Bananenimporteure den Europäischen Gerichtshof (EuGH) in Luxemburg zu schätzen. Erstmals konnten sie der europäischen Bananen-Politik einen juristischen Schlag versetzen. Gestern erklärte der EuGH das Bananenhandelsabkommen mit Kolumbien, Venezuela, Nicaragua und Costa Rica für ungültig. Geklagt hatten der Hamburger Fruchtimporteur T. Port und die Bundesregierung.

Das Abkommen war 1994 geschlossen worden, nachdem die vier lateinamerikanischen Staaten beim Welthandelsgremium gegen die EU-Bananenordnung geklagt hatten. Die Länder bemängelten, daß durch die Brüsseler Marktordnungspolitik der freie Dollarbananenhandel beeinträchtigt werde. Formell bekamen sie zwar recht, doch konnten sie ihre Ansprüche nach den alten Gatt- Regeln nicht gegen das Veto der Europäischen Union durchsetzen. Und bevor die Staaten ein neues Verfahren nach den schärferen Regeln der inzwischen gegründeten WTO in Gang setzten, wurden sie mit einem Sonderabkommen schlichtweg „eingekauft“.

Darin wurden die Kontingente für Bananen aus diesen vier Staaten erhöht, die Zölle gesenkt und – als besonderes Bonbon – Ausfuhrlizenzen zugelassen, die die Exportstaaten den Bananenhändlern teuer verkaufen konnten. Ausgenommen von diesem Lizenzsystem wurden nur die Importeure, die traditionellerweise mit Bananen aus den EU-Übersee-Gebieten sowie aus den AKP-Staaten handelten. Die Folge: Für einen deutschen Importeur war die kolumbianische Banane ungefähr ein Drittel teurer als etwa für einen französischen.

Einen Grund für diese erneute Bevorzugung der EU- und AKP-Bananenhändler konnte auch der EuGH nicht erkennen und erklärte deshalb das Abkommen für ungültig. Gert Meier, der Anwalt von Port, rechnet nun mit einer Vielzahl von Schadensersatzprozessen der Dollarbananenhändler gegen die EU.

Bisher hatte der EuGH alle Angriffe auf die seit 1993 geltende Marktordnung abgewehrt, weil es durchaus legitim sei, heimische und Kolonialbananen zu bevorzugen. Im Vorjahr hatte er aber immerhin Härtefallregelungen für in Not geratene Dollarbananenhändler in Aussicht gestellt. Auch dieses Urteil hatte Händler Port erstritten, dem die Kommission bisher allerdings immer noch nicht entgegengekommen ist.

Offen geblieben ist gestern die Frage, ob sich einzelne Unternehmen und Mitgliedsstaaten direkt auf die Gatt-Widrigkeit von EU-Vorschriften berufen können. Bisher hatte der EuGH dies unter Verweis auf die relative Unverbindlichkeit des Gatt-Systems verneint. Es wird erwartet, daß er im Hinblick auf kommende WTO-Regeln diese Haltung ändern muß. Auch das Bundesverfassungsgericht will sich demnächst mit der Bananenordnung befassen. Christian Rath

Az.: Rs. C 364/95 und C 122/95)

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