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Kippeln Kita-Mindest-Gebühren?

■ Ob 48 Mark zuviel sind, darüber entscheidet nun das OVG

Sind die Kita-Gebühren für EmpfängerInnen von Sozialhilfe in Bremen rechtmäßig? Das Oberverwaltungsgericht (OVG) Bremen verhandelte gestern den Fall zweier Sozialhilfeempfängerinnen, die gegen die Mindestgebühr von derzeit 48 Mark Klage erhoben hatten. Forderung: die Gebühr solle zwischen 24,50 und 31,60 liegen. Die 48 Mark sind vor allem als Beitrag zur Essensversorgung gedacht.

Der Rechtsanwalt der Sozialhilfeempfängerinnen argumentierte, daß als Grundlage für die Kostenberechnung bei Familien mit wenig Geld die „häusliche Ersparnis“des Kindergartenbesuchs gelten solle – so stehe es im Bundessozialhilfegesetz. Bei 48 Mark aber sei es für viele Betroffene billiger, ihr Kind zu Hause zu versorgen. Zur „häuslichen Ersparnis“zählen die Kosten, die zu Hause nicht anfallen, weil das Kind im Kindergarten ist. Darunter können Essenskosten ebenso fallen wie die Abnutzung des Teppichbodens.

Die Gegenseite argumentierte, daß der Gesetzgeber die Gebühren an den entstehenden Kosten festgemacht habe und nicht an den „häuslichen Kosten“. Die Natural-Kosten für Mittagessen und Frühstück lägen durchschnittlich bei 2,60 Mark, bei 17 monatlichen Betreuungstagen wären das 44,50 Mark.

Der Richter räumte ein, daß Sozialhilfeempfänger möglicherweise Anspruch auf vollständigen oder anteiligen Erlaß der Kosten hätten. Die Vorstellung, daß Kinder im gewissen Maße „gratis“in einer Kita sein dürften, hielt er aber für den „verkehrten Ansatz“. In Bremen zahlen 50 Prozent aller Eltern die Mindestgebühr. Das Urteil wird in den nächsten Wochen erwartet. cd

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