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Für Sinti auch künftig kein Platz in Rundfunkräten

■ Karlsruhe lehnt Verfassungsbeschwerde des Zentralrats Deutscher Sinti und Roma ab

Freiburg (taz) – Der Zentralrat Deutscher Sinti und Roma wird bis auf weiteres nicht in deutschen Rundfunkräten vertreten sein. Dies entschied jetzt das Bundesverfassungsgericht in Karlsruhe. Eine Verfassungsbeschwerde des Zentralrats sei überwiegend „unzulässig“ und habe ansonsten „keine Aussicht auf Erfolg“, erklärte eine mit drei Richtern besetzte Kammer. Die Kläger wollen nun vor dem Europäischen Menschenrechtsgerichtshof klagen.

Mit der bereits vor vier Jahren eingelegten Verfassungsbeschwerde wollte die Vertretung erreichen, daß sie künftig in allen Rundfunkaufsichtsgremien berücksichtigt wird. Zur Begründung erklärte der Zentralrat, die Sinti und Roma bildeten eine „Minderheit mit eigener Sprache und eigener kultureller Identität“. Wie die Juden seien die Sinti und Roma Opfer der NS-Verfolgung gewesen und auch heute noch gesellschaftlicher Diskriminierung ausgesetzt. Da Vorurteile gelegentlich auch in den Medien transportiert würden, sei es wichtig, daß Sinti und Roma auch in den Aufsichtsgremien des Rundfunks vertreten seien.

Erfolg hatte der Zentralrat mit dieser Argumentation allerdings nicht. Da die meisten Rundfunkgesetze schon älteren Datums sind, galt die Klage als verspätet und daher unzulässig. Gegen Gesetze muß innerhalb eines Jahres nach ihrer Verabschiedung Verfassungsbeschwerde eingelegt werden.

Zulässig waren die Klagen deshalb nur im Hinblick auf das Hessische Privatfunkgesetz und den Staatsvertrag über das Deutschlandradio. In beiden Fällen konnte die Kammer aber keine Ungleichbehandlung der Sinti und Roma gegenüber anderen Gruppen erkennen. So sind zwar Dänen und Sorben in den Rundfunkräten von NDR, ORB und MDR vertreten, aber eben nicht in Hessen und beim Deutschlandradio. Der Zentralrat der Juden hat zwar in allen Rundfunkräten Sitz und Stimme, allerdings gehe es hier um eine Religionsgemeinschaft, während sich die Sinti als sprachliche und kulturelle Minderheit verstünden. Az.: 1 BvR 2487/94Christian Rath

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