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Per Vertrag gezähmter Miethai

Renovierungsklausel in Conle-Mietverträgen wird ersatzlos gestrichen  ■ Von Gernot Knödler

Wer auf St. Pauli oder im Schanzenviertel bisher das Pech hatte, in einer Wohnung zu leben, die zur Duisburger Grundstücksverwaltung Henning Conle gehörte, der konnte sich auf Arbeit und Kosten einstellen, wenn er ausziehen wollte. Egal, ob die eigenen vier Wände erst kürzlich gestrichen worden waren, Conle verlangte per se eine Grundrenovierung. Ganz abgesehen von diversen Schönheitsreparaturen, die die Gesellschaft nicht selten den ehemaligen Mietern in Rechnung stellte.

Ab sofort wird Conle jedoch auf die bisherige Endrenovierungsklausel in den hausüblichen Mietverträgen seiner Firma verzichten müssen. In einer von Mieter helfen Mietern erwirkten Unterlassungserklärung fand er sich jetzt zur Zahlung einer Vertragsstrafe von 2000 Mark bereit, falls seine Firma solche Klauseln in Zukunft weiter verwenden sollte.

Verzichten muß die Grundstücksverwaltung damit künftig auf ihre Forderung, daß MieterInnen ihre Wohnung beim Auszug auf jeden Fall renovieren müssen – selbst dann, wenn sie erst kürzlich die Wände gestrichen oder Heizkörper lackiert haben sollten. Denn mit dieser Forderung, so argumentierte Mieter helfen Mietern, seien Auszugswillige gegenüber anderen Mietern unangemessen benachteiligt worden. Conle räumte außerdem ein, daß es Sache des Vermieters ist, Schäden am Putz auszubessern. Denn wie das Berliner Landgericht entschieden hat, fällt das Ausbessern von Putzschäden nicht unter die Kategorie „Schönheitsreparaturen“.

Ebenso mußte Conle zugeben, daß er als Vermieter das Ergebnis von Instandsetzungsarbeiten nicht einfach ablehnen darf, ohne vorher eine Frist zur Nachbesserung einzuräumen. Bisher enthielten seine Mietverträge eine Klausel, nach der er die Handwerker rufen konnte, falls er mit den ausgeführten Arbeiten unzufrieden war. Die Rechnung wurde anschließend dem scheidenden Mieter präsentiert.

Die „Unterwerfung“ Conles, so erklärt Eve Raatschen, Juristin bei Mieter helfen Mietern, erstrecke sich auch auf bestehende Mietverträge. Diese müßten zwar nicht umgeschrieben werden, MieterInnen könnten sich jedoch jederzeit auf die Unterlassungserklärung Conles berufen.

Der Duisburger Immobilienmogul Henning Conle besitzt Wohnungen im Ruhrgebiet, in Berlin und in Hamburg. Zuletzt war er im März dieses Jahres in die öffentliche Diskussion geraten, weil er versucht hatte, 400 seiner rund 2500 Wohnungen in Hamburg zu verkaufen: 18 Mehrfamilienhäuser in den Sanierungsgebieten von St. Pauli, Ottensen und St. Georg zu Preisen ab 1,1 Millionen Mark (taz hamburg berichtete). Der Verein Mieter helfen Mietern hatte damals vor einer Verdrängung gering verdienender Hausbewohner gewarnt und die Stadt aufgefordert, die Wohnungen zu kaufen. Nach Informationen des Mietervereins hat Conle eines der 18 Häuser inzwischen verkauft.

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