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Freiwilliger Lügentest lohnt sich nicht

■ Bundesgerichtshof hält Polygraphentests ohne Wissen des Gerichts für ungeeigneten Beweis

Freiburg (taz) – Polygraphentests, die ohne Wissen des Gerichts durchgeführt werden, sind wertlos. Diese Ansicht vertrat der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofes (BGH) in einem gestern veröffentlichten Urteil. Ob der Test mit dem Lügendetektor generell unzulässig ist, blieb ausdrücklich offen.

Das BGH hat ein Urteil des Landgerichts Mönchengladbach wegen sexuellen Mißbrauchs geprüft. Der Verurteilte machte in der Revision geltend, er habe sich freiwillig einem Lügendetektortest unterzogen. Der für ihn positiv verlaufene Test sei vom Gericht ignoriert worden. Der BGH hatte hieran nichts auszusetzen, weil es fraglich sei, ob ein Test „ohne Wissen des Gerichts verläßliche Resultate“ bringen könne. Schließlich basiere der Test auf der Angst vor Entdeckung, während der Angeklagte bei einer „heimlichen Untersuchung“ ein ungünstiges Ergebnis verschweigen könne.

Bei einem Polygraphentest werden Blutdruck, Atmung und Schweiß gemessen. 1954 entschied der BGH, daß der Einsatz des Lügendetektors im Strafprozeß gegen die Menschenwürde verstoße. Inzwischen fragt das Bundesverfassungsgericht, ob diese Rechtsprechung noch Bestand hat. Der BGH will deshalb mit einer Expertenanhörung im Dezember den Test neu bewerten. Christian Rath

Az.: 3 StR 236/98)

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