: Bei Sozialhilfe kein Rechtsanspruch
Nach der aktuellen Gesetzeslage kann bei einer Anspruchseinbürgerung (nach achtjährigem Aufenthalt für 16-23jährige und nach fünfzehn Jahren für über 23jährige) ein Antragsteller eingebürgert werden, auch wenn er arbeitslos geworden ist und Arbeitslosenhilfe oder Sozialhilfe bezieht. Allerdings darf er die Arbeitslosigkeit nicht selbst verschuldet haben.
Bezieht ein Antragsteller bei einer Ermessenseinbürgerung (nach zehnjährigem dauerhaften Aufenthalt) Arbeitslosen- oder Sozialhilfe, wird ihm die Einbürgerung verwehrt. Eine Arbeitsbeschaffungsmaßnahme (ABM) reicht dabei nicht aus.
Im neuen Gesetzentwurf wird die Regelung quasi umgedreht. Es gibt keinen Rechtsanspruch mehr auf eine Einbürgerung bei Bezug von öffentlichen Mitteln. Bei einer Anspruchseinbürgerung (nach achtjährigem dauerhaften Aufenthalt) darf nur jemand eingebürgert werden, der „den Lebensunterhalt für sich und seine unterhaltsberechtigten Familienangehörigen ohne Inanspruchnahme von Sozial- und Arbeitslosenhilfe bestreiten kann“. Es ist egal, ob er die Arbeitslosigkeit selbst verschuldet hat oder nicht.
Von der Verschärfung wären nach der Neuregelung auch über 18jährige betroffen. Früher lag das Alter bei 23 Jahren. Bei der Ermessenseinbürgerung (jetzt schon nach fünfjährigem dauerhaften Aufenthalt) gibt es eine Sozialklausel: Hier darf weiterhin Arbeitslosenhilfe- oder Sozialhilfe bezogen werden.
Die Ausländerbeauftragte des Berliner Senats, Barbara John (CDU), hält die neue Regelung für sinnvoll, weil dadurch gerade jungen Menschen ein Anreiz für Integration gegeben werde. Bei AusländerInnen der ersten Generation sehe sie jedoch Probleme.
Die Regelung diene dazu, „rechtliche Klarheit zu schaffen“, so ein Sprecher des Bundesinnenministeriums. Jedoch könne ein abgewiesener Antragsteller immer noch nach Ermessen eingebürgert werden: „Ermessen bedeutet nicht Willkür.“ Julia Naumann
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