: Sozialhilfe verweigert
■ Einfache Arbeit muß angenommen werden
Wer die Aufnahme von einfacher und befristeter Arbeit wegen seiner akademischen Bildung oder seines früheren Berufs verweigert, hat keinen Anspruch auf Sozialhilfe. Dies betonte gestern das Verwaltungsgericht. Es entspreche der jahrelangen Rechtsprechung des Gerichts, daß nach dem Bundessozialhilfegesetz derjenige keine Sozialhilfe erhalte, der sich selbst aus eigenen Kräften helfen könne. Ein Hilfesuchender müsse sich daher auch um einfache körperliche Arbeit und um zeitlich befristete Jobs bemühen. Eine Arbeit sei nicht schon deshalb unzumutbar, weil sie nicht einem früheren Beruf oder einer akademischen Ausbildung entspreche. In mehreren Eilverfahren seien deshalb im Januar Anträge auf Sozialhilfe wegen fehlender Hilfsbedürftigkeit abgelehnt worden. dpa
Gemeinsam für freie Presse
Als Genossenschaft gehören wir unseren Leser:innen. Und unser Journalismus ist nicht nur 100 % konzernfrei, sondern auch kostenfrei zugänglich. Alle Artikel stellen wir frei zur Verfügung, ohne Paywall. Gerade in diesen Zeiten müssen Einordnungen und Informationen allen zugänglich sein. Unsere Leser:innen müssen nichts bezahlen, wissen aber, dass kritischer, unabhängiger Journalismus nicht aus dem Nichts entsteht. Dafür sind wir sehr dankbar. Damit wir auch morgen noch unseren Journalismus machen können, brauchen wir mehr Unterstützung. Unser nächstes Ziel: 50.000 – und mit Ihrer Beteiligung können wir es schaffen. Setzen Sie ein Zeichen für die taz und für die Zukunft unseres Journalismus. Mit nur 5,- Euro sind Sie dabei! Jetzt unterstützen