Fiskus darf an Hauskäufen verdienen

■ Bundesverfassungsgericht stützt Grunderwerbsteuer für Privathäuser. „Existenznotwendiges Wohnvermögen“ gibt es nicht

Karlsruhe (taz) – Der Kauf des Eigenheims darf auch in Zukunft besteuert werden. Das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) sieht in der Erhebung von Grunderwerbsteuer bei Privathäusern oder -wohnungen keinen Verstoß gegen allgemeine Steuergrundsätze. In einem gestern veröffentlichten Beschluß nahm es deshalb eine Vorlage des Finanzgerichts Niedersachsen nicht zur Entscheidung an.

Anlaß für die verfassungsrechtlichen Zweifel des Finanzgerichts war die Klage der Käufer eines Einfamilienhauses. Sie wehrten sich dagegen, daß sie zusätzlich zum Kaufpreis von knapp 500.000 Mark auch noch über 16.000 Mark Grunderwerbsteuer zahlen mußten. Zu Recht, wie die Richter in Hannover fanden. Sie legten dem Bundesverfassungsgericht die Frage vor, ob es nicht ein „existenznotwendiges Wohnvermögen“ gebe, das der Fiskus nicht angreifen dürfe.

Argumentationshilfe sahen die Finanzrichter in Karlsruher Entscheidungen zur Vermögens- und Erbschaftssteuer und zur Freistellung des Existenzminimums. So hatte der Zweite Senat 1995 an der Vermögensteuer kritisiert, daß das Geld, von dem vorher schon die Einkommensteuer abgegangen sei, dadurch noch ein zweites Mal belastet würde. Die „wirtschaftliche Grundlage der persönlichen Lebensführung“ müsse aber unangetastet bleiben. Das Finanzgericht zog von dieser Entscheidung eine Verbindung zu dem verfassungsrechtlichen Gebot, das Existenzminimum von Lohn- und Einkommensteuer freizuhalten, und versuchte, daraus einen allgemeinen Grundsatz abzuleiten.

Außerdem fanden es die Hannoveraner Richter ungerecht, daß zwar Wohnimmobilien beim Kauf besteuert würden, nicht aber andere Anschaffungen wie Hausboote oder Autos. Daß der Kauf auch dann besteuert würde, wenn er – wie im Fall der Kläger – über Kredite finanziert würde, sei sogar willkürlich. Hier werde nicht mehr an die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des Käufers angeknüpft, sondern an einen bloßen Rechtsverkehrsakt.

Der Erste Senat ließ diese Argumentation nicht gelten. Ein einheitliches Steuersystem, wie es das Hannoversche Gericht entwickelt habe, gebe es in der Verfassung nicht. Die Bedenken zur Vermögensteuer könnten überdies nicht auf den Hauskauf übertragen werden. Denn Hauptkritikpunkt bei der Vermögensteuer sei gewesen, daß dort ruhendes Vermögen angegriffen würde, unabhängig davon, ob es tatsächlich Erträge abwerfe. Der Grunderwerb dagegen sei ein tatsächlicher wirtschaftlicher und rechtlicher Vorgang. Den zu besteuern gehöre zum Wesen der Verkehrssteuer, und die sei im Grundgesetz vorgesehen. Auch von einem allgemeinen Prinzip, daß immer Freibeträge zur Existenzsicherung ausgepart werden müßten, sei nie die Rede gewesen.(Az. 1 BvL 14/98) Gudula Geuther