Miethai & Co.: Vorzeitig raus
Ende eines Mietverhältnisses ■ Von Sabine Weis
Grundsätzlich sind MieterInnen an die Laufzeit des Mietvertrags und die Kündigungsfristen gebunden. Eine weitverbreitete Vorstellung lautet: „Wenn ich drei Nachmieter stelle, muß mich der Vermieter sofort aus dem Mietvertrag entlassen.“ Diese Regelung gibt es jedoch nicht.
Nur in besonderen Ausnahmesituationen muß der Vermieter – bei Stellung eines zumutbaren Nachmieters – einer vorzeitigen Auflösung des Mietverhältnisses zustimmen, und zwar wenn es für die MieterInnen eine besondere Härte bedeuten würde, am Vertrag festgehalten zu werden. Solche Härtefälle haben die Gerichte in den folgenden Situationen der MieterInnen anerkannt:
Die Mieterin muß aus beruflichen Gründen in eine andere Stadt ziehen, die Wohnung wird durch Familienzuwachs oder Heirat zu klein, die Mieterin muß aufgrund von Krankheit oder ihres Alters in ein Pflege- oder Altersheim, oder sie kann durch unvorhergesehenen Verlust ihres Arbeitsplatzes die Miete nicht mehr finanzieren.
Keine unzumutbare Härte liegt hingegen vor, wenn die Mieterin eine bessere oder billigere Wohnung anmieten oder in ein Eigenheim ziehen will. Stellt eine Mieterin zumutbare Nachmieter, so muß sie mit einer Frist von drei Monaten aus dem Mietvertrag entlassen werden. Eine Person als Nachmieterin ist für den Vermieter dabei dann zumutbar, wenn er durch den Vertragswechsel nicht schlechter gestellt wird.
Sabine Weis ist Juristin bei Mieter helfen Mietern,
Bartelsstraße 30, 20357 Hamburg, Telefon 431 39 40
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