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Telefonbehörde gerüffelt

■ Gericht moniert zu üppige Regulierungsgebühr für Telefonlizenzen

Köln/Bonn (AFP) – Der Regulierungsbehörde für Telekommunikation und Post droht Ärger wegen üppiger Lizenzforderungen an Telefonfirmen in Deutschland. Das Verwaltungsgericht Köln gab in einem am Freitag veröffentlichten Urteil der Frankfurter Telefongesellschaft ETS recht, die eine Gebühr in Höhe von drei Millionen Mark (1,53 Millionen Euro) für eine bundesweite Sprachtelefonlizenz als überzogen erachtet hatte. Die Behörde hatte unter anderem den Verwaltungsaufwand für die nächsten 30 Jahre im voraus berechnet. Das Gericht monierte, die technische Entwicklung und die Dynamik auf dem Telefonmarkt ließen derart langfristige Berechnungen nicht zu; niemand könne sagen, ob es die Regulierungsbehörde in 30 Jahren noch gebe.

Ein Sprecher der Bonner Regulierungsbehörde wollte den Beschluß vorerst nicht kommentieren und verwies auf die noch ausstehende ausführliche Urteilsbegründung. Ein Einspruch sei aber generell möglich. Der Branchenverband VATM der privaten Telefonfirmen in Deutschland erwartet, daß nun „sehr viele Firmen“ ebenfalls klagen werden. „Endlich hat sich einer getraut und den Eisbrecher gespielt“, sagte VATM-Sprecher Jürgen Grützner. Der Beschluß werde „mit Sicherheit Signalwirkung“ auf andere Firmen haben. Grützner monierte, dem Bundesfinanzministerium sei es bei der Neuformulierung des Telekommunikationsgesetzes lediglich darum gegangen, „möglichst viel Geld reinzukriegen“.

Die Lizenzeinnahmen fließen dem Finanzministerium zu, das sich für den nun beanstandeten Berechnungsmodus stark gemacht hat und dafür schon damals kritisiert wurde. Die Regulierungsbehörde hat nach eigenen Angaben inzwischen fast 200 Lizenzen der umstrittenen Klasse vier vergeben, die jeweils zwischen 2.000 und drei Millionen Mark kosteten. ETS hatte per Eilantrag gegen die Millionenrechnung protestiert. Das Kölner Verwaltungsgericht gewährte der Firma einstweiligen Rechtsschutz: Die Rechnung muß vorerst nicht gezahlt werden. Die Entscheidung im Hauptverfahren steht noch aus (Az.: 11 L 2914/98).

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