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■ Dokumentation: Der Entwurf der G 8 für eine Resolution des UN-Sicherheitrates zum Kosovo

Der UN-Sicherheitsrat,

A. In Erinnerung an seine Resolutionen 1160 (1998) vom 31. März 1998, 1199 (1998) vom 23. September 1998, 1203 (1998) vom 24. Oktober 1998 und 1239 (1999) vom 14. Mai 1999.

B. Im Bedauern, daß es keine vollständige Erfüllung der Bedingungen mit diesen Resolutionen gegeben hat,

C. In der Entschlossenheit, die schwerwiegende humanitäre Lage im Kosovo zu lösen und für die sichere und freie Rückkehr aller Flüchtlinge und Vertriebenen in ihre Häuser zu sorgen,

D. In der Verurteilung aller Akte von Gewalttätigkeit gegen die Bevölkerung des Kosovo sowie gegen alle terroristischen Handlungen durch irgendeine Partei, E. In Erinnerung an die Äußerung des UN-Generalsekretärs vom 9. April 1999, wo er seine Besorgnis über die humanitäre Tragödie im Kosovo zum Ausdruck gebracht hat,

F. In der Bestätigung des Rechts aller Flüchtlinge und Vertriebenen, in Sicherheit in ihre Häuser zurückzukehren,

G. In Erinnerung der Rechtsprechung und des Mandats des Internationalen Strafgerichtshofs für das frühere Jugoslawien,

H. Unter Begrüßung der allgemeinen Prinzipien einer politischen Lösung für die Kosovo-Krise, angenommen am 6. Mai (S/1999/516, Anhang I) zu dieser Resolution und unter Begrüßung der Annahme durch die Bundesrepublik Jugoslawien der Prinzipien von Punkt 1 bis 9 des Papiers, das am 2. Juni 1999 in Belgrad vorgelegt wurde (S/1999/649, Anhang II zu dieser Resolution) und die Zustimmung der Bundesrepublik Jugoslawien zu diesem Papier,

I. In der Bestätigung der Verpflichtung aller Mitgliedstaaten zur Souveränität und territorialen Integrität der Bundesrepublik Jugoslawien und der anderen Staaten der Region, wie festgeschrieben in der Helsinki-Schlußakte und Dokument S/1999/649,

J. In der Bestätigung der Forderung in früheren Resolutionen nach einer substantiellen Autonomie und bedeutungsvollen Selbstverwaltung für das Kosovo,

K. In der Feststellung, daß die Situation in der Region weiter eine Bedrohung für den internationalen Frieden und die Sicherheit darstellt,

L. In der Entschlossenheit, den Schutz und die Sicherheit des internationalen Personals und die Erfüllung der Aufgaben durch alle Betroffenen nach dieser Resolution zu sichern, und handelnd zu diesem Zweck nach Kapital 7 der UN-Charta,

(...)

1. beschließt, daß eine politische Lösung der Kosovo-Krise auf den allgemeinen Prinzipien des Anhang 1 (G-8-Plan vom 6. Mai, Anmerkung der Redaktion) und den weiter ausgearbeiteten Prinzipien und anderen erforderlichen Elementen von Anhang 2 (der vom serbischen Parlament am 2. Juni gebilligte Friedensplan, Anmerkung der Redaktion) basieren soll.

(...)

3. fordert insbesondere, daß die Bundesrepublik Jugoslawien der Gewalt und Unterdrückung im Kosovo ein sofortiges und überprüfbares Ende bereitet und den überprüfbaren, gestaffelten Rückzug aller militärischen, polizeilichen und paramilitärischen Kräfte aus dem Kosovo beginnt/vollendet, mit dem die Entsendung einer internationalen Sicherheitspräsenz synchronisiert werden wird.

(...)

5. beschließt die Stationierung einer zivilen und Sicherheitspräsenz im Kosovo unter Schirmherrschaft der Vereinten Nationen mit angemessener Ausrüstung und erforderlichem Personal und begrüßt die Zustimmung der Bundesrepublik Jugoslawien zu einer solchen Präsenz.

6. bittet den Generalsekretär, in Abstimmung mit dem Sicherheitsrat, einen Sonderrepräsentanten zu ernennen, um die Umsetzung der zivilen Präsenz zu kontrollieren, und bittet den Generalsekretär ferner, seinen Sonderrepräsentanten anzuweisen, eng mit der internationalen Sicherheitspräsenz zusammenzuarbeiten, um sicherzustellen, daß beide Präsenzen in gegenseitig unterstützender Weise auf dieselben Ziele hinarbeiten.

7. autorisiert Mitgliedstaaten und relevante internationale Organisationen, wie in Punkt 4 des Anhang 2 ausgeführt, eine internationale Sicherheitspräsenz im Kosovo mit allen notwendigen Mitteln einzurichten, um ihre Verantwortlichkeiten gemäß Paragraph 9 weiter unten zu erfüllen.

(...)

9. beschließt, daß die Verantwortlichkeiten der internationalen Sicherheitspräsenz im Kosovo umfassen werden:

a) Abschreckung neuer Feindseligkeiten, Aufrechterhaltung und wenn notwendig Durchsetzung eines Waffenstillstandes, Sicherstellung des Abzugs von militärischen, polizeilichen und paramilitärischen Kräften der Bundesrepublik und Verhinderung ihrer Rückkehr (...).

b) Entmilitarisierung der Kosovo-Befreiungsarmee (UÇK) und anderer bewaffneter kosovo-albanischer Gruppen (...).

c) Einrichtung einer geschützten Umgebung, in der Flüchtlinge in Sicherheit nach Hause zurückkehren können, die internationale zivile Präsenz operieren, eine Übergangsverwaltung aufgebaut und humanitäre Hilfe geleistet werden kann.

10. autorisiert den Generalsekretär, mit Hilfe relevanter internationaler Organisationen eine internationale zivile Präsenz im Kosovo mit dem Ziel einzurichten, für eine Übergangsverwaltung für das Kosovo zu sorgen, unter der das Volk des Kosovo eine substantielle Autonomie innerhalb der Bundesrepublik Jugoslawien genießen kann (...).

14. fordert volle Zusammenarbeit aller Betroffenen einschließlich der internationalen Sicherheitspräsenz mit dem Internationalen Tribunal für das frühere Jugoslawien.

20. (Der Sicherheitsrat) ersucht den Generalsekretär, in regelmäßigen Abständen den Rat über die Umsetzung der Resolution zu unterrichten, einschließlich der Berichte der Führungen der zivilen und der Sicherheitspräsenz. Der erste Bericht soll 30 Tage nach der Annahme der Resolution vorgelegt werden.

21. (Der Sicherheitsrat) bestimmt, sich weiterhin aktiv mit dieser Angelegenheit zu befassen.“ dpa

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