Nie wieder „Fick-Szene, die fünfundzwanzigste!“

■ Gericht verbietet Harald Schmidt die Wiederholung einer Parodie auf Susan Stahnke

Hamburg (epd/taz) – Sex taugt zur Beleidigung. Dies hat das Landgericht Hamburg soeben entschieden und damit Harald Schmidt, dessen Kölner Produktionsfirma Bonito TV sowie Sat.1 untersagt, einen satirischen Beitrag über die frühere „Tagesschau“-Sprecherin Susan Stahnke jemals zu wiederholen.

In der „Harald Schmidt Show“ vom 28. Januar dieses Jahres war die von Stahnke vergeblich herbeigesehnte Hollywoodkarriere in Szene gesetzt worden: Eine blonde Schauspielerin mimte hier Susan Stahnke als geschlechtsverkehrende sowie mordende Darstellerin bei Dreharbeiten zu „Basic Instinct II“. Stahnke stieß sich an der offensichtlichen Botschaft, Hollywood bedeute in ihrem Fall die Mitwirkung an Pornofilmen.

Durch die betont dilettantische Spielweise der Frau werde zudem suggeriert, die reale Stahnke könne gar nicht schauspielern. Aus Stahnkes Sicht hatte diese Satire keinerlei Anhaltspunkt in der Wirklichkeit. Ein Foto in der Zeitschrift Gala, wo sie sich in Reizwäsche hatte abbilden lassen, und das von der Redaktion der „Schmidt Show“ u.a. aufgegriffen worden war, gehe auf eine Initiative der Gala-Redaktion, nicht auf ihre zurück.

Sat.1, Harald Schmidt und Bonito TV als Beklagte verteidigten sich damit, dass durch skurrile Übertreibungen in der Machart des Beitrags zweifelsfrei erkennbar gewesen sei, dass eine Erfindung und nicht reale Dreharbeiten gezeigt würden. Die Satire genieße den Schutz der Meinungsfreiheit. Stahnke habe sich ihr Image selbst zuzuschreiben. In Interviews hatte sie unter anderem erklärt, sie werde in einem US-Film Karin Göring, die Ehefrau von „Reichsfeldmarschall“ Hermann Göring, spielen.

Die 24. Zivilkammer des Landgerichts Hamburg urteilte nun, der beanstandete Sat.1-Beitrag sei für den Zuschauer „unzweifelhaft als Satire erkennbar“, insbesondere dank der „massiven Übertreibungen“. Dennoch sei die eingetretene Persönlichkeitsrechtsverletzung „schwerwiegend“ und „durch eingeblendete Filmklappen mit beispielsweise der Ansage 'Fick-Szene, die 25.‘ noch verstärkt“ worden. Dieser „erhebliche Angriff auf die Würde der Klägerin als Mensch, durch die bewusst auf die Klägerin zugespitzte, gehässig vulgäre Einkleidung als mordende Person in einer pornografischen Filmszene, ist nach der Rechtsordnung, die zu Recht die Würde des Menschen als obersten und unantastbaren Wert anerkennt, nicht hinzunehmen“, heißt es im Urteil. Stahnke hatte ursprünglich auf Unterlassung, Schadenersatz wegen angeblicher Werbeeinnahmeverluste und natürlich auf Schmerzensgeld geklagt.