Miethai & Co
: Parabolika

Wie man Antennen platziert  ■ Von Andree Lagemann

Nach wie vor gibt es häufiger Streit, wenn die MieterInnen ihren TV-Konsum steigern und Parabolantennen als preisgüns-tige Alternative zum Kabel auf ihren Balkonen oder Terrassen aufstellen oder sonstwie an Balkonbrüstung oder der Hausfassade anbringen wollen. Von Vermieterseite wird meist die Zustimmung unter Hinweis auf die ästhetische Verschandelung der gepflegten Hausfassade oder wegen Gefährdung der Bausubstanz verweigert.

Bezüglich der Aufstellung mobiler Parabolantennen (das sind die, die nicht mit dem Mauerwerk fest verbunden sind, sondern meist auf einem schweren Sockel stehen) auf Balkonen oder Terrassen ist die Rechtsprechung des Hamburger Landgerichtes inzwischen einheitlich (siehe nur Landgericht Hamburg, Urt. V. 18.5.99 - 316 S 17/99, in WM 1999, 454 f), dass sich eine derartige Nutzung im Rahmen des vertragsgemäßen Gebrauchs bewegt.

Bei Mitvermietung einer Terrasse, eines Balkons oder eines Gartens gehört zum vertragsgemäßen Gebrauch in jedem Fall auch das Aufstellen von Gegenständen wie Tischen, Stühlen, Sonnenschirmen oder Pflanztöpfen. Daher ist das Aufstellen einer Parabolantenne eine von zahlreichen Nutzungsmöglichkeiten einer Terrasse. Gefährdungen oder ästhetische Beeinträchtigungen gehen von ihr ebensowenig aus wie von Sonnenschirmen oder Hollywoodschaukeln.

Pech haben also die MieterInnen, die in ihrer Mietsache weder über einen Balkon noch eine Terrasse verfügen. Diese können ihre Parabolantennen nur an der Fassade oder auf dem Dach anbringen, so dass in die bauliche Substanz des Gebäudes eingegriffen oder eine Nutzung nicht vermieteter Teile des Gebäudes erforderlich wird. Hier liegt nicht länger eine vertragsgemäße Nutzung, sondern eine sogenannte Sondernutzung vor.

In diesen Fällen ist abzuwägen zwischen dem Informa-tionsinteresse des Mieters und dem allgemeinen Interesse des Vermieters auf Unversehrtheit seines Eigentums. Welches Interesse überwiegt, ist zum Beispiel abhängig von der sonstigen TV-Versorgung im Haus oder dem besonderen Bedürfnis eines ausländischen Staatsangehörigen an Programmen in seiner Heimatsprache.

Andree Lagemann ist Juristin bei Mieter helfen Mietern,

Bartelsstraße 30, 20357 Hamburg, Telefon 431 39 40