Miethai & Co
: Mangelhaft

Darf die Miete trotzdem steigen?  ■ Von Sabine Weiss

Welche Rolle spielen in der Wohnung vorhandene Mängel, wenn der Vermieter eine Erhöhung der Miete auf die ortsübliche Vergleichsmiete (also nach § 2 Miethöhegesetz) verlangt?

Behebbare Mängel, wie beispielsweise undichte Fenster oder Feuchtigkeitsschäden werden bei der Ermittlung der ortsüblichen Vergleichsmiete nicht berücksichtigt; die ortsübliche Vergleichsmiete ist für eine mangelhafte Wohnung gleich hoch wie für eine mangelfreie.

Ferner hat das Oberlandesgericht Frankfurt in einem Urteil aus dem vorigen Jahr entschieden (Rechtsentscheid vom 29.7.1999, NZM 1999, 795) , dass MieterInnen die Zustimmung zu einem - berechtigten - Mieterhöhungsverlangen des Vermieters nicht so lange zurückhalten können bis die vorhandenen Mängel beseitigt sind.

Das Urteil bestätigte die bisherige Hamburger Rechtsprechung. Danach müssen MieterInnen auch bei gravierenden Mängeln einem berechtigten Mieterhöhungsverlangen des Vermieters zustimmen. Den MieterInnen bleibt lediglich das Recht, die Beseitigung der Mängel vom Vermieter zu verlangen und die Miete zu mindern.

Bestehen die Mängel bereits über einen längeren Zeitraum (ab 6 Monate) und haben die MieterInnen ihr Minderungsrecht nicht geltend gemacht und daher verwirkt, so „lebt“ das Minderungsrecht in Höhe der Mieterhöhung nach der Rechtsprechung wieder auf.

Wenn die Mängel so gravierend sind, dass die Minderung den Erhöhungsbetrag erreicht oder gar übersteigt, sollten MieterInnen also einem - berechtigten - Mieterhöhungsverlangen zustimmen, den Vermieter auf das Minderungsrecht hinweisen und weiterhin die alte Miete zahlen.

Sabine Weiss ist Juristin bei Mieter helfen Mietern, Bartelsstraße 30, 20357 Hamburg, Telefon 431 39 40