: Stifter in den Steuerhimmel
Ein neues Stiftungsrecht wurde gestern im Bundestag verabschiedet: Spenden und Erbschaften, die an Stiftungen gehen, werden danach steuerlich noch mehr begünstigt. Gemeinnützige Vereine sind sauer und wollen die gleichen Förderungen
von BARBARA DRIBBUSCH
Großzügige Spender können künftig ihre Zuwendungen an Stiftungen noch umfassender von der Steuer absetzen. Auch Erbschaften, die an Stiftungen gehen, werden steuerlich höher begünstigt. Dies ist Ziel des neuen Stiftungsrechts, das gestern im Berliner Bundestag mit den Stimmen von SPD und Grünen verabschiedet wurde. Die Gesetzesnovelle tritt rückwirkend von Beginn dieses Jahres an in Kraft, der Bundesrat muss aber noch zustimmen.
Nach der neuen Regelung dürfen Bürger künftig Spenden an gemeinnützige Stiftungen bis zu einer Höhe von 40.000 Mark jährlich von der Steuer absetzen. Bisher galt eine Obergrenze von 10 Prozent des Einkommens bei Spenden für mildtätige, wissenschaftliche und kulturelle Zwecke. Diese bisherigen Abzugsmöglichkeiten bleiben zusätzlich erhalten.
Vermögen, das von einem Erben in eine gemeinnützige Stiftung eingebracht wird, ist nach dem neuen Recht künftig grundsätzlich von der Erbschaftssteuer befreit. Bisher galt dies nur für Erbschaften, die an Stiftungen für wissenschaftliche und kulturelle Zwecke gingen.
Den Stiftungen wird außerdem erlaubt, jährlich ein Drittel statt bisher ein Viertel ihrer Kapitalerträge zurückzulegen und nicht auszuschütten. Damit soll verhindert werden, dass das Kapital einer Stiftung schleichend verzehrt wird.
Der Bundesfinanzminister erwartet durch die neuen Förderungen Steuerausfälle bis zu einer Höhe von einer Milliarde Mark, die Grünen rechnen mit erheblich geringeren Einbußen.
Kulturstaatsminister Naumann (SPD) erklärte gestern, mit der Gesetzesnovelle werde das „Wort von der Bürgergesellschaft mit neuem Leben“ erfüllt. In einem nächsten Schritt soll jetzt durch Änderungen beim Zivilrecht auch die Gründung von Stiftungen erleichtert werden.
Der Paritätische Wohlfahrtsverband bezeichnete das neue Stiftungsrecht als „Stückwerk“. Es sei nicht nachvollziehbar, warum man Spenden an gemeinnützige Stiftungen in höherem Maße von der Steuer absetzen könnte als Spenden an gemeinnützige Vereine. Bei Spenden an Vereine gilt – je nach Vereinszweck – die Obergrenze von 5 bis 10 Prozent des Einkommens. Auch die Steuerabzugsfähigkeit für Spenden an gemeinnützige Vereine müsste erhöht werden, erklärte Ulrich Schneider, Hauptgeschäftsführer des Paritätischen Wohlfahrtsverbandes.
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