Miethai & Co : Hund und Katze
Tierhaltung in der Wohnung ■ Von Christine Kiene
Einen Hund oder eine Katze dürfen sich MieterInnen in der Regel nur anschaffen, wenn sie hierfür zuvor die Genehmigung des Vermieters eingeholt haben. Nur wenn im Mietvertrag nichts über Tierhaltung geregelt bzw. die Regelung unwirksam ist oder eine Hunde- oder Katzenhaltung erlaubt wurde, brauchen MieterInnen den Vermieter nicht zu fragen.
In dem üblichen Hamburger Mietvertrag ist die Klausel enthalten: „Tiere dürfen nicht gehalten werden mit Ausnahme von Kleintieren wie z.B. Zierfische, Wellensittich, Hamster. ... Sofern die Parteien etwas anderes wollen, bedarf es einer Vereinbarung.“ Dieses Tierhaltungsverbot ist wirksam, eine Hunde- oder Katzenhaltung bedarf der Genehmigung des Vermieters.
Hierbei kann der Vermieter frei entscheiden, ob er diese Tierhaltung erlauben möchte, allein der Hinweis, dass eine Tierhaltung mit Nachteilen verbunden sein könne, genügt. Selbst wenn der Vermieter anderen Mietern im Hause eine Tierhaltung genehmigt hat, muss er deshalb keine weiteren Tiere erlauben.
Das Verbot der Tierhaltung im Mietvertrag ist z.B. dann unwirksam, wenn nicht nur Hunde und Katzen, sondern auch sämtliche Kleintiere mit einbezogen sind. Dann verstößt diese Regelung gegen das Gesetz zur Regelung der Allgemeinen Geschäftsbedingungen. Vorsicht ist jedoch trotzdem geboten, es ist nicht ausge-schlossen, dass für den Fall des allgemeinen Tierhaltungsverbotes ein Gericht zu der Auffassung gelangt, dass die Klausel lediglich bezüglich der verbotenen Kleintiere unwirksam, in Bezug auf Hund und Katze jedoch wirksam ist.
In Ausnahmefällen ist der Vermieter allerdings verpflichtet, die Tierhaltung zumindest zu dulden. Diese Ausnahmen betreffen Fälle, in denen MieterInnen auf das Tier angewiesen sind. Eindeutig ist dies bei Blindenhunden. In anderen Fällen, wie etwa dem Vorliegen gesundheitlicher Probleme (z.B. einer psychischen Krankheit), bei deren Heilung die Anschaffung eines Hundes oder einer Katze notwendig ist, kommt es auf den Einzelfall an. MieterInnen sollten sich hier vor Anschaffung des Tieres auf jeden Fall rechtlich beraten lassen.
Auch eine einmal erteilte Genehmigung kann von dem Vermieter widerrufen werden. Dies kommt aber nur dann in Betracht, wenn sich nach der Erteilung der Erlaubnis besondere Umstände ergeben haben, z.B. Belästigungen anderer Hausbewohner von dem Tier ausgehen.
Christine Kiene ist Juristin bei Mieter helfen Mietern, Bartelsstraße 30, 20357 Hamburg, Telefon 431 39 40
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