: Jetzt werden Steuern gespart
Mit dem Erneuerbare-Energien-Gesetz (EEG) werden Fotovoltaikanlagen auch aus unternehmerischer Sicht interessant
Die Solarpioniere wissen ein Lied davon zu singen: Wer in der Vergangenheit versucht hat, die hohen Kosten der Solarstromanlage wenigstens steuerlich geltend zu machen, erlitt in der Regel Schiffbruch. Finanzämter waren meist nicht bereit, den Betrieb der Solarstromanlage als gewerbliche Tätigkeit anzuerkennen.
„Das ist ja nur Liebhaberei.“ Mit solchen Worten nahmen viele Finanzämter in den vergangenen Jahren hunderten von Interessenten den Wind aus den Segeln, wenn sie ihre Solaranlagen steuerlich geltend machen wollten. Denn wer dies will, muss einen unternehmerischen Zweck verfolgen. Konkret: Er muss den produzierten Strom verkaufen und mit diesem Verkauf einen Gewinn erzielen wollen. Die „Gewinnerzielungsabsicht“ ist der Kern einer jeden unternehmerischen Tätigkeit.
Allerdings bestritten die meisten Finanzämter regelmäßig eine solche Absicht. Begründung: „Wer eine Solarstromanlage installiert, weiß von vornherein, dass er am Ende die Kosten für Bau und Betrieb – den so genannten Totalgewinn – nicht erwirtschaftet haben wird. Und wer von Anfang an weiß, dass seine Tätigkeit keinen Profit abwirft, hat eben auch keine Gewinnerzielungsabsicht.“ Da half auch die Argumentation nichts, dass in Zukunft die Vergütung für Solarstrom steigen werde, was die Finanzämter bestritten.
Nun wissen wir es besser. Mit einer Vergütung von 99 Pfennig pro Kilowattstunde kann jede Fotovoltaikanlage einen Gewinn erwirtschaften. Der „Totalgewinn“ tritt dann ein, wenn man in der Lage ist, auch nur eine einzige Mark durch den Stromverkauf mehr einzunehmen, als Bau und Betrieb der Anlage kosten. Ein Rechenbeispiel soll dies verdeutlichen: Ein Bauherr lässt sich eine 3 Kilowatt große Anlage auf seinem Hausdach errichten. Inklusive Stromanschluss wird ein Kaufpreis von 40.000 Mark fällig. Von dieser Summe kann zur Ermittlung des Totalgewinns zunächst die enthaltene 16-prozentige Mehrwertsteuer in Höhe von 5.517 Mark abgezogen werden, da unser künftiger Gewerbetreibender „vorsteuerabzugsberechtigt“ ist; was nichts anderes bedeutet, als dass er das Recht hat, die mit Begleichung einer Rechnung überwiesene Mehrwertsteuer von seinem Finanzamt zurückzuverlangen.
Bleibt ein Nettokaufpreis von 34.483 Mark. Von diesem ist noch ein Zuschuss aus dem 100.000-Dächer-Programm abzuziehen. Nach dem derzeitigen Stand der Förderrichtlinie werden rund 11,5 Prozent der Anlagenkosten ausgezahlt. Diese Zahl kann steigen, falls die Regelung entfällt, nach der die Höhe der Kreditvergabe – respektive des alternativen Zuschusses – reduziert wird, wenn mehr als der alte Vergütungssatz aus dem Stromeinspeisungsgesetz gezahlt wird. Bei einem Nettokaufpreis von 34.483 Mark kann jetzt also ein Zuschuss von 3.966 Mark abgezogen werden.
Grundlage der weiteren Rechnung sind also Anschaffungskosten von 30.517 Mark. Hinzu kommen laufende Kosten, beispielsweise für die Zählermiete und Anlagenversicherung. Für unser Beispiel nehmen wir eine jährliche Zählermiete von 60 Mark an. Die Versicherungsprämie bemisst sich an den Anschaffungskosten und soll 0,8 Prozent betragen, mithin weitere 244 Mark im Jahr. Der Anlagenertrag liegt bei 700 Kilowattstunden pro Kilowatt und Jahr. Damit produziert unsere angenommene Musteranlage mit 3 kW 2.100 Kilowattstunden pro Jahr.Wir rechnen also konservativ, um möglichen Argumenten des Finanzamtes, man habe sich die Sache „schöngerechnet“, den Wind aus den Segeln zu nehmen. Bei einer Vergütung von 99 Pfennig pro Kilowattstunde erlöst man somit 2.079 Mark im Jahr. Über die Laufzeit der Vergütung von 20 Jahren beträgt die Summe 41.580 Mark.
Betrachten wir nun demgegenüber die Gesamtkosten der Anlage: Zu den Anschaffungskosten von 30.517 Mark kommen 1.200 Mark Zählerkosten (60 Mark x 20 Jahre) und 4.880 Mark Versicherungskosten (244 Mark x 20 Jahre), insgesamt also 36.597 Mark. Dem stehen Einnahmen von 41.580 Mark gegenüber. Damit ist der Nachweis erbracht, dass eine PV-Anlage mit einer Vergütung von 99 Pfennig auf jeden Fall einen Gewinn erzielen kann.
Nachdem jetzt auch dem letzten Finanzamt klar sein müsste, dass das Betreiben einer Solaranlage bei Volleinspeisung als unternehmerische Tätigkeit gelten kann, steht einer steuerlichen Anrechenbarkeit nichts mehr im Wege. PHILIPPE WELTER
Dieser Beitrag ist die gekürzte Fassung eines Artikels des Fotovoltaik-Magazins Photon, Ausgabe März-April 2000 (siehe auch Kasten rechts oben auf dieser Seite)
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