: hintergrund
Aus dem „Urteil“
Ohne von der BRJ (Bundesrepublik Jugoslawien. Anm. d. Red.) angegriffen zu sein und unter bewusster und zielgerichteter Umgehung eines Mandats des UN-Sicherheitsrates nach Art. 39, 42, 53 UNCH haben die Staaten der Nato einen souveränen Staat militärisch angegriffen, was einen schwerer Verstoß gegen geltendes zwingendes Völkerrecht bedeutet. Diese Aggression war auch nicht dadurch gerechtfertigt, dass es sich – wie sich die Bundesrepublik Deutschland und andere Regierungen der Nato eingelassen haben – um einen Akt der Nothilfe mittels einer sog. humanitären Intervention handelte. (...)
Das Tribunal ist zu der Überzeugung gelangt, dass es eine humanitäre Katastrophe, wie sie insbesondere von den deutschen Ministern Fischer und Scharping beschworen worden ist, nicht gegeben hat. (...)
Darüber hinaus hat sich insbesondere die Bundesrepublik Deutschland einer Verletzung des 2-plus-4-Vertrages schuldig gemacht, in dem sie sich noch 1990 dazu verpflichtet hat, dass von ihrem Gebiet nie wieder ein Krieg ausgehen werde und sie alle militärischen Maßnahmen nur in voller Übereinstimmung mit den Vorschriften der UNO-Charta vornehmen werde. Diese Verpflichtung hat sie mit ihrer maßgeblichen Beteiligung am Jugoslawien-Krieg bewusst gebrochen.
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