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neuer einsatz für ein angestaubtes gesetz

Früher sollte es Gouvernanten schützen

Zu Kaisers Zeiten traute man Hausangestellten und Gouvernanten nicht zu, aus eigener Kraft für das Alter vorzusorgen. Und heute zählen zu dem Kreis der Versicherungspflichtigen selbständige Seelotsen, Küstenfischer, Pfleger und Hebammen. Auch selbständige Lehrer und Erzieher gehören laut Paragraf 2 Satz 1 Nr. 1 des Sozialgesetzbuches VI dazu, wenn sie keinen Arbeitnehmer beschäftigen. Sie alle müssen den vollen Beitrag zahlen, das heißt den Arbeitnehmer- und den Arbeitgeberanteil.

Das aus dem Jahr 1913 stammende Gesetz ist 1992 vom Bundestag in das Sozialgesetzbuch übernommen worden. Während Hebammen und Seelotsen schon während ihrer Ausbildung von ihrer Versicherungspflicht erfahren, ist sie den freiberuflichen Lehrern weitgehend unbekannt geblieben. Außerdem gab und gibt es keine Meldepflicht. Weder der Betroffene noch ein Dritter wie Krankenkasse, Auftraggeber oder Finanzamt müssen der BfA eine freiberufliche Lehrtätigkeit melden. Anfang 1999 waren gerade mal 31.000 Selbständige bei der BfA registriert. Seitdem steigt ihre Zahl kontinuierlich an. Im Mai dieses Jahres waren es bereits 2.000 mehr. Die BfA hat eine gebührenfreie Telefonauskunft, bei der man sich anonym und unverbindlich informieren kann: (08 00-3 33 19 19). Die englischen Fremdsprachenlehrer haben eine Website eingerichtet: www.comma2000.com/bfa

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