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Prüfer haften für Testat

Gericht: Bei unzureichender Kontrolle von Geldanlagen müssen Gutachter für die Folgen geradestehen

KARLSRUHE afp ■ Wirtschaftsprüfer sind gegenüber Kapitalanlegern unter bestimmten Umständen zu Schadensersatz verpflichtet. Dies geht aus einer gestern veröffentlichten Grundsatzentscheidung des zehnten Zivilsenats des Bundesgerichtshofes (BGH) hervor. Wirtschaftsprüfer können demnach haftbar gemacht werden, wenn sie bei Kapitalanlagemodellen bestätigen, dass die Anleger-Gelder vertragsgemäß angelegt worden sind, ohne dass sie das hinreichend kontrolliert haben.

Bei dem Fall, der dem Gericht vorlag, ging es um eine Anlage für US-Financial-Future-Handel. In der Werbung war Anlegern zugesichert worden, dass Einlagen, Mittelverwendung und Gewinnauszahlung von einem unabhängigen Wirtschaftsprüfer überwacht würden. Dieser hatte dann auch Testate ausgestellt, obwohl die eingehenden Gelder tatsächlich auf die Cayman-Inseln überwiesen wurden und dort verschwanden.

Der BGH begründete die Entscheidung damit, dass Wirtschaftsprüfer durch ihre Tätigkeit „den Eindruck besonderer Zuverlässigkeit des Systems“ erweckten. Der Anleger müsse darauf vertrauen dürfen, dass die Kontrolle auch ausgeführt wird.

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