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Asylschutz auch bei Straftat

Bundesverwaltungsgericht: Asylanspruch bleibt auch bei Verurteilung zu langjähriger Jugendstrafe bestehen. Bei erwachsenen Straftätern ist Wiederholungsgefahr zu prüfen

KARLSRUHE taz ■ Nicht jede schwere Straftat eines politisch verfolgten Ausländers beseitigt dessen Anspruch auf Asyl oder den Abschiebeschutz nach der Genfer Flüchtlingskonvention. Dies stellte das Bundesverwaltungsgericht jetzt in einem Grundsatzurteil klar.

Die Berliner Richter legten dabei eine Vorschrift des Ausländerrechts aus, die erst 1997 unter dem Eindruck militanter Kurden-Proteste verschärft worden war. Danach können auch schutzbedürftige Ausländer in den Verfolgerstaat abgeschoben werden, wenn sie in Deutschland zu einer Haftstrafe von mehr als drei Jahren verurteilt wurden. Der Entscheidung lagen die Fälle von drei asylberechtigten jungen Kurden zugrunde, die in Deutschland zu Haftstrafen zwischen drei und knapp fünf Jahren verurteilt worden waren.

Die Berliner Richter entschieden, dass die fragliche Vorschrift „mit Rücksicht auf das Asylgrundrecht eng auszulegen“ ist, und definierten drei Einschränkungen. So gilt zum einen der Abschiebeschutz weiter, wenn der Täter noch nach Jugendstrafrecht beurteilt wurde. Das war bei den ersten beiden Klägern der Fall. Sie können daher auch nach Verbüßung der Haft in Deutschland bleiben.

Aber auch bei erwachsenen Straftätern muss der Asylschutz nur dann zurücktreten, wenn von dem Ausländer „auch künftig die Gefahr der Begehung schwerer Straftaten“ ausgeht.

Schließlich wiesen die Berliner Richter darauf hin, dass eine Abschiebung auch dann ausgeschlossen ist, wenn dem Straftäter zu Hause nicht nur politische Verfolgung droht, sondern sogar die Todesstrafe, Folter oder sonstige unmenschliche Behandlung. CHRISTIAN RATH

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