: Die Bescherung danach
■ Was ist zu tun, wenn die Weihnachtsgabe keine Gnade findet? Umtauschen natürlich – doch einen Rechtsanspruch gibt es nicht Von Nicole Vrenegor
Alle haben sich soviel Mühe gegeben. Oma hat ewig nach dem Bärchen-Pulli für ihre 14-jährige Enkeltochter gesucht. Tante Gertrud hat für ihre Cousine einen Präsentkorb mit deftigen Fleischwaren zusammengestellt. Und für den Jüngsten kringelt sich ein puscheliger Hamster unterm Tannenbaum. Doch statt strahlender gibts lange Gesichter: Die 14-Jährige bevorzugt coole Hip-Hop-Klamotten, die Cousine ist seit neustem Vegetarierin, und der Jüngste will lieber eine weiße Ratte zum Kuscheln. Was ist zu tun, wenn man mal wieder mit den Weihnachtsgaben völlig daneben liegt?
Umtauschen natürlich, und da fangen die Probleme meistens erst an. Denn einen Rechtsanspruch gibt es nicht. Allgemein gilt: gekauft ist gekauft; in der Praxis allerdings gehört der Umtausch zum Nachfeiertagssport. Die Käufer sollten jedoch einiges beachten. Der Kassenbon muss aufbewahrt werden, die ungewollten Gaben müssen unbeschädigt oder orginal- verpackt sein. Dann ist der Umtausch innerhalb von zwei Wochen in der Regel unproblematisch. Die meisten Kaufhäuser setzen auf Kulanz, bei einigen, wie der Galeria Kaufhof, können sogar drei bis vier Wochen verstrichen sein.
Wer beim Kauf unsicher ist, sollte sich vorher über die Umtauschmöglichkeit informieren. Bei wertvollen Geschenken empfiehlt die Stiftung Warentest, sich das Umtauschrecht schriftlich geben zu lassen. Dazu reicht eine kurze Notiz auf dem Kassenbon. Wurden keine Absprachen getroffen, ist der Kunde von der Gunst der Verkäufer abhängig. So kann in einigen Geschäften nur Ware gegen Ware getauscht werden. Andere stellen befristete Gutscheine aus, die nach einem Jahr ungültig werden. Deshalb sollte jeder, der unbedingt den Geldbetrag zurückhaben will, dies beim Kauf klären.
Im Falle des Hamsters ist ein Umtausch schwierig. Viele Tierhandlungen, wie die Zoohandlung am Schulterblatt, nehmen keine Tiere zurück. Gerade der Tierkauf sollte nicht unüberlegt geschehen. Eine gründliche Aufklärung über artgerechte Haltung und Pflege gehören daher zum Service jeder guten Tierhandlung. Und Lebensmittel sind aus hygienischen Gründen vom Umtausch prinzipiell ausgeschlossen. Der Wurstkorb kann also nur an Fleischesser aus der Familie weitergegeben werden.
Grundsätzlich also gilt: vorher informieren statt nachher ärgern. Oder per Katalog ordern. Denn Kunden von Versandhäusern haben Anspruch auf Absicherung, informiert Edda Castello von der Verbraucher-Zentrale Hamburg. Das sogenannte Fernabsatzgesetz regelt, dass man sich bestellte Ware angucken und bei Missfallen wieder zurückschicken kann.
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