: bundesrepublik und weltrechtsprinzip
Wann ist Strafverfolgung möglich?
Dass die deutsche Justiz für die Verfolgung schwerer Verbrechen gegen die Menschlichkeit zuständig ist, auch wenn diese im Ausland begangen wurden, bezweifelt im Grundsatz inzwischen niemand mehr. Nach dem „Weltrechtsprinzip“ sind bestimmte Verbrechen, wie etwa Völkermord, unabhängig von der Staatsangehörigkeit der Opfer oder Täter von jeder Justizbehörde der Welt zu verfolgen – und das sogar von Amts wegen.
Die spanischen Ermittlungsverfahren, die 1998 zum internationalen Haftbefehl gegen Chiles Exdiktator Augusto Pinochet geführt hatten, beruhten auf diesem Prinzip. Dass in den ersten Verfahren Spanier die Opfer waren, war von den Anwälten eher als Mittel gewählt, um die Verfahren in Spanien populär zu machen – rechtlich war die Staatsangehörigkeit ohne Belang. Die Klagen wegen Völkermords, Folter und Terrorismus gründeten sich nur auf das Weltrechtsprinzip.
Dieses Prinzip gilt auch in Deutschland, wie der Paragraf 6 des Strafgesetzbuches ausführt. Er beschreibt unter Ziffer 1 Völkermord und unter Ziffer 9 „Taten, die auf Grund eines für die Bundesrepublik Deutschland verbindlichen zwischenstaatlichen Abkommens auch dann zu verfolgen sind, wenn sie im Ausland begangen wurden.“
Das Völkerstrafgesetzbuch, das im Bundesjustizministerin derzeit vorbereitet wird, soll diese Tatbestände genau definieren.
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