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KommentarLückenhaft

■ Warum der Airbus-Beschluss des OVG wesentliche Rechtsfragen ausklammert

Überzeugend ist das nicht. Der gestrige Beschluss des Oberverwaltungsgerichts, mit dem die Zerstörung des Mühlenberger Lochs gestattet wird, ist in der Tat dürftig zu nennen.

In auch formaljuristisch waghalsigen Konstruktionen wischen die RichterInnen die Entscheidungen der Vorinstanz vom Tisch. Diese waren nicht nur für ein Eilverfahren außergewöhnlich detailliert begründet, sondern bezogen sich auch auf höchstrichterliche europäische Rechtsprechung. Zumindest für JuristInnen wird eine vergleichende Analyse dieser gegensätzlichen Beschlüsse reichlich Diskussionsstoff bieten.

Naturschutz? Spielt hier keine Rolle, sagt das OVG. Gemeinnutz oder Privatnutz? Egal, kommt eh aufs Gleiche raus. Gegen Fluglärm könne mensch sich schützen, Sicherheitsgefahren seien nicht erkennbar. So kurz und bündig fegte das Gericht die Beschlüsse der Erstinstanz vom Tisch, dass sich der Verdacht aufdrängt, in einer der beiden Kammern würde ungeahnte Inkompetenz sich ballen.

Rechtlich ist das letzte Wort zwar noch nicht gesprochen, die Anrufung von Bundesverfassungsgericht oder Europäischem Gerichtshof darf als sicher gelten. Unsicher jedoch ist, ob damit die Vernichtung des Biotops an der Elbe noch aufzuhalten sein wird.

Der Eindruck entsteht, dass sich das OVG dem politischen Druck letztlich gebeugt hat. Mit einer juristisch stringenten Argumentation hätte es dem entgegen treten können. Diese aber hat das Gericht nicht zustande gebracht. Das Mühlenberger Loch versinkt in juristischen Lücken. Sven-Michael Veit

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