: die rechtslage
Nach der Adoption
In Paragraf 1758 des Bürgerlichen Gesetzbuches heißt es: „Tatsachen, die geeignet sind, die Annahme und ihre Umstände aufzudecken, dürfen ohne Zustimmung des Annehmenden und des Kindes nicht offenbart oder ausgeforscht werden, es sei denn, dass besondere Gründe des öffentlichen Interesses dies erfordern.“ Wenn eine Mutter ihr Kind sucht, das sie zur Adoption freigegeben hat, muss sie sich an die ursprüngliche Vermittlungsstelle wenden. In jedem Berliner Bezirk gibt es dafür einen Ansprechpartner. Diese nehmen dann Kontakt zu den Adoptiveltern auf. Ist die ursprüngliche Vermittlungsstelle nicht auffindbar, gibt es beim Senat eine Adoptionsvermittlungsstelle für Zusammenführungen. Im Jahr 2000 wurden dort etwa 120 Fälle bearbeitet: 27 Eltern suchten ihre Kinder, 38 Geschwister ihre Geschwister und 62 Adoptivkinder ihre Eltern. Nur selten werden Kontaktwünsche abgelehnt.
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