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Betr.: Headhunting

Headhunting: Personalberatungsunternehmen erhalten regelmäßig von Unternehmen den Auftrag, passende Führungskräfte anderer Unternehmen abzuwerben, die zu diesem Zeitpunkt noch in einem Arbeitsverhältnis stehen und von denen keine Wechselwilligkeit bekannt ist. Diese Abwerbung geschieht entweder durch Stellenanzeigen oder aber durch Direktansprache (überwiegend) am Arbeitsplatz – das so genannte „Headhunting“. Seit Ende vergangenen Jahres gibt es dazu ein Urteil des Bundesgerichtshofs (I ZR 22/00). Dieser bestätigte, dass das Abwerben von Mitarbeitern durch telefonische Direktansprache am Arbeitsplatz bei Hinzutreten „besonderer Umstände“ sittenwidrig sein könne. Damit ergibt sich folgende Rechtslage: Grundsätzlich hat jeder Unternehmer damit zu rechnen, dass seine Beschäftigten kündigen, wenn ihnen bessere Bedingungen geboten werden. Sittenwidrig aber ist die Abwerbung mit der Aufforderung, noch bestehende arbeitsrechtliche Pflichten zu verletzen. Geht mit der Abwerbung jedoch die Aufforderung zur ordnungsgemäßen Kündigung einher, dann ist das Merkmal der Sittenwidrigkeit nur dann zu bejahen, wenn „verwerfliche Umstände“ hinzutreten. Einen solchen Umstand stellt seit langem das räumliche Aufsuchen der Geschäftsräume eines Personalvertreters zum Zwecke der Abwerbung dar. Das Verwerfliche wurde darin gesehen, dass das Abwerben unter Eindringen in die fremde Betriebssphäre geschah. Das Neue in dem Urteil ist, dass es die modernen Kommunikationsmittel (hier: Telefon) dem Besuch eines Personalvertreters gleichstellt. Mit anderen Worten: Der Telefonanruf während der Arbeitszeit zu Zwecken der Abwerbung begründet die Sittenwidrigkeit und eröffnet somit regelmäßig einen Unterlassungs- und Schadenersatzanspruch.P.S.: Einige Unternehmen zahlen ihren Mitarbeitern hohe Prämien, wenn sie einen Headhunter beim Verstoß gegen diese Regeln „auffliegen“ lassen.                             ABIGAIL WEBER

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