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Mehr Geld nach Scheidung – wenn die Frau arbeitet

Eine geschiedene Frau, die wieder berufstätig wird, muss nur einen Teil ihrer Einkünfte mit dem Unterhalt ihres Exmannes verrechnen, so der BGH

KARLSRUHE taz ■ Frauen, die nach der Scheidung wieder berufstätig werden, bekommen künftig mehr Unterhalt.

Dies entschied gestern der Bundesgerichtshof (BGH), das höchste deutsche Zivilgericht. Einkünfte, die eine geschiedene Frau aus einer neu aufgenommenen Berufstätigkeit erzielt, werden künftig nur noch teilweise auf den Unterhalt, den sie vom Exgatten bekommt, angerechnet. Bisher galt die vollständige Anrechnung. Zwar ist das Urteil geschlechtsneutral formuliert, doch in aller Regel sind es die Frauen, die nach einer gescheiterten Ehe unterhaltsberechtigt sind.

Allerdings verlangt das Unterhaltsrecht, dass die Frauen wieder eine Berufstätigkeit aufnehmen, wenn der Nachwuchs alt genug ist und keine Vollzeitbetreuung mehr benötigt. Umstritten ist allerdings, wer den finanziellen Vorteil aus dieser neuen Berufstätigkeit ziehen kann. Bisher nutzte dieses neue Einkommen dem Exgatten. Sein Unterhaltsanspruch verringerte sich um den Betrag, den die Frau jetzt selbst verdiente. Dies wurde vielfach als ungerecht empfunden. Denn warum sollte ein Heranwachsen der Kinder nur dem Mann zugute kommen und nicht auch der Frau, die die Erziehungsarbeit geleistet hat? In Zukunft heißt es: Das Einkommen des Mannes und das neu hinzukommende Einkommen der Frau werden zusammengezählt und durch zwei geteilt. Unter dem Strich verbessert sich so die finanzielle Situation der Frau um die Hälfte ihres neuen Verdienstes. Für den Exmann ist die finanzielle Erleichterung entsprechend geringer.

Zur Begründung erklärte der Vorsitzende Richter Friedrich Blumenröhr, dass sich der Unterhalt zwar weiterhin an den einstigen „ehelichen Lebensverhältnissen“ orientiere. Der BGH erkenne jetzt aber auch die frühere Tätigkeit der Hausfrau als wirtschaftlichen Wert an. Es sei nur gerecht, wenn die neue Berufstätigkeit der Frau als „Ersatz für die bisherige Familientätigkeit“ gewertet werde. Der BGH geht nicht so weit, die Hausfrauentätigkeit generell bei der Unterhaltsberechnung zu berücksichtigen. Frauen, die nach der Scheidung weiter zu Hause bleiben, bekommen keinen höheren Unterhalt. Die neue juristische Wertschätzung der Haushaltstätigkeit fällt erst ins Gewicht, wenn die Frau wieder berufstätig wird. Das Urteil geht auf die Klage einer 50-jährigen Fußpflegerin aus Bayern zurück. Sie hatte bereits vor dem Oberlandesgericht in München Recht bekommen. Gestern nun bestätigte der BGH das Münchener Urteil und änderte damit zugleich seine jahrzehntelange Rechtsprechung. (Az. XII ZR 343/99)

CHRISTIAN RATH

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