: Redaktion darf mitreden
Bundesarbeitsgericht urteilt für innere Pressefreiheit. Kündigung des Redaktionsstatuts ist unwirksam
ERFURT dpa ■ Ein Redaktionsstatut wie beim Mannheimer Morgen verstößt nach einem Grundsatzurteil des Bundesarbeitsgerichts nicht gegen die Pressefreiheit oder das Betriebsverfassungsgesetz. Der erste Senat erklärte das Statut der Zeitung am Dienstag in Erfurt für wirksam und beendete einen mehr als fünfjährigen Rechtsstreit. Die Herausgeber hatten das Statut 1996 fristlos gekündigt. Fünf Journalisten hatten dagegen geklagt. Mit dem Statut von 1975 erhielten die Redakteure weit gehende Mitbestimmungsrechte. Der Redaktionsrat kann demnach über die Berufung und Entlassung von Chefredakteuren und Ressortleitern mitentscheiden. Die Herausgeber hatten das Statut gekündigt, weil sie es nicht mehr für zeitgemäß hielten und darin Eingriffe in Entscheidungsfreiheit und Pressefreiheit sahen. Danach wurden Redakteure nicht mehr an der Berufung von Chefredakteuren beteiligt. Das Gericht erklärte die fristlose Kündigung des Verlags für unwirksam. Laut dem vorsitzenden Richter sei das Statut sowohl mit der Pressefreiheit als auch mit dem Vertretungsmonopol des Betriebsrats vereinbar.
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