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ehegattensplitting

Kostspielige „Homoehe“

Heterosexuelle Ehen werden im Steuerrecht durch das so genannte Ehegattensplitting privilegiert, egal ob diese Beziehung Kinder hervorbringt oder nicht. Der Gesetzgeber ging – von seiner heterosexuellen Moral abgesehen – davon aus, dass beide PartnerInnen finanziell füreinander aufzukommen haben. Bezahlt also der/die eine die Ausbildung des/der anderen, kann dies steuerlich berücksichtigt werden. Ist der/die eine nicht erwerbstätig, wird Arbeitseinkommen des/der anderen versteuert, als hätten es beide erwirtschaftet.

Dieses Ehegattensplitting diente vornehmlich der Rettung der so genannten Hausfrauenehe, bei der die Frau sich um die Kinderaufzucht kümmert und der Mann das Geld heranschafft. Prinzipiell würde dieses Steuerprivileg auch für die „Verantwortungsgemeinschaft“ (Grünen-Politiker Volker Beck) der Eingetragenen Partnerschaft gelten – ließe dies der Bundesrat nur zu. Aber Steuerrechtsfragen sind in der Länderkammer zustimmungspflichtig. Dieser Teil wird von der Union abgelehnt, weil sie in keiner homosexuellen Verbindung eine Verantwortlichkeit der PartnerInnen füreinander erkennen will.

So bleibt selbst das in Karlsruhe zu prüfende Gesetz ein kostspieliger Torso: Die PartnerInnen müssen finanziell füreinander einstehen, dürfen aber die Aufwendungen steuerlich nicht absetzen. Unabhängig vom laufenden Verfahren wird diese Ungerechtigkeit einmal Karlsruhe beschäftigen. JAF

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