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heilpraktiker

Die Qualifikation

Angehende Heilpraktiker müssen bei ihrer Überprüfung durch die Gesundheitsbehörde keinerlei heilkundliche Ausbildung nachweisen. Die Überprüfung wird von Bundesland zu Bundesland unterschiedlich gehandhabt. Die Überprüfung sieht laut Heilpraktikergesetz von 1939 lediglich die Feststellung vor, ob die antragstellende Person eine „Gefahr für die Volksgesundheit“ bedeuten könne, ob also der angehende Heilpraktiker weiß, was er als solcher nicht darf: Ausübung von Gynäkologie und Zahnheilkunde, Behandlung von Infektionskrankheiten, Behandlung im Umherziehen u. a.

Eine inhaltliche Überprüfung findet, wenngleich der Fragenkatalog sich aufgrund verschiedener Durchführungsverordnungen in den zurückliegenden Jahren etwas verschärft hat, nur in sehr oberflächlicher Weise statt. Im schriftlichen Teil wird eine Liste an Fragen zu Berufs- und Gesetzeskunde sowie zu medizinischen „Grundkenntnissen“ abgehakt – überwiegend im Multiple-Choice-Verfahren –, 75 Prozent davon müssen richtig beantwortet werden. Es folgt ein 20-Minuten-Gespräch mit dem Amtsarzt. Eine praktische Prüfung gibt es nicht. Voraussetzungen zur Teilnahme gibt es nach § 2 Abs.1 HeilprG keine: Es reicht, deutscher bzw. EU-Staatsbürger, über 25 Jahre alt und Hauptschulabsolvent zu sein. Eine heilkundliche Ausbildung wird nicht vorausgesetzt.

Im Bestehensfalle ist der Heilpraktiker berechtigt, sich mit nahezu jeder Methodik in nahezu jedem medizinischen Bereich zu schaffen zu machen; gleichwohl er keinerlei einschlägige Qualifikation nachweisen muss, ist er insbesondere befugt, ohne jede Einschränkung psychotherapeutisch tätig zu sein. C.G.

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