: Dispo gepfändet
Urteil: Der Überziehungskredit bei einer Bank ist bei Schulden unter Umständen nicht geschützt
Nach einem kürzlich vom Bundesgerichtshof gefällten Urteil ist die Pfändung von Ansprüchen eines Bankkunden aus einem vertraglich vereinbarten Dispositionskredit zulässig (Az. IX ZR 34/00). Der Fall war zunächst von einem Oberlandesgericht gegenteilig entschieden worden.
Ein Finanzamt hatte in diesem Fall sämtliche Ansprüche eines Steuerschuldners gegen dessen Bank gepfändet. Obwohl das Girokonto ihres Kunden kein Guthaben mehr aufwies, hatte die Bank auch nach der Pfändung aus dem nach Angaben des Finanzamtes vertraglich vereinbarten Dispokredit Barauszahlungen an den Vollstreckungsschuldner vorgenommen und Überweisungen für ihn getätigt. Das Finanzamt verlangte nun diese Beträge in Höhe der noch offenen Steuerschuld von der Bank zurück.
Das Oberlandesgericht wies die Klage ab und begründete dies damit, dass die Pfändung eine Blockade des Kontos zur Folge habe, die mit der Zwangsvollstreckung nicht vereinbar sei. Der Bundesgerichtshof sah das allerdings anders: Durch den Abruf des vereinbarten Kredits entstünde ein Rechtsanspruch auf Auszahlung des Darlehens, der wie jede andere Forderung pfändbar sei. Dem Schuldner sei es demnach nicht gestattet, einen Teil seines Vermögens der Zwangsvollstreckung zu entziehen, indem er diesen Dispositionskredit für andere Zwecke als zur Begleichung der Steuerschuld nutze. Da aber letztlich streitig war, ob der Dispokredit tatsächlich vereinbart wurde oder ob die Bank eine Überziehung nur duldete, wies der BGH die Sache zur Klärung an das OLG zurück. TAZ
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