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Steuern sparen mit Nebenjobs

Millionen Arbeitnehmer jobben. Die einen kommen um die Steuererklärung nicht herum – für andere macht sie Sinn. Und wer die Chance hat, die Abrechnungsmodalitäten selbst mitzubestimmen, kann noch so manche Mark sparen

Wer als Arbeitnehmer nebenbei auf eigene Rechnung arbeitet, muss gegenüber dem Finanzamt die zusätzlichen Einnahmen und Ausgaben offen legen. Dies geschieht in einer formlosen Anlage zur Steuererklärung. Auf der einen Seite werden die Einnahmen summiert, auf der anderen Seite die Ausgaben. Der Gewinn oder Verlust wird bei der Einkommensteuererklärung in die Anlage GSE eingetragen. Steuerfrei sind Gewinne bis zu 800 Mark. Jede Mark mehr erhöht die steuerpflichtigen Einkünfte. Selbstständige können die Steuerschuld direkt beeinflussen. Denn maßgebend für die Gewinn- und Verlustrechnung ist immer der Zeitpunkt der Zahlung. Offene Forderungen und Verbindlichkeiten spielen keine Rolle. Zeichnet sich gegen Ende des Jahres ein hoher Gewinn ab, kann es sich rechnen, dem Kunden eine Zahlungsfrist für das nächste Jahr zu gewähren und eigene fällige Rechnungen im Voraus zu zahlen.

Wer nur rote Zahlen schreibt, kann die Steuerlast erheblich mindern. Denn die negativen Einkünfte werden mit den positiven Einkünften desselben Jahres, zum Beispiel aus dem Hauptberuf, verrechnet. Bleibt ein Restbetrag, kann dieser wahlweise auf das letzte Jahr zurück- oder auf das nächste Jahr vorgetragen werden. Der selbstständige Nebenjob muss jedoch immer eine klare Gewinnerzielungsabsicht erkennen lassen, sonst gilt er womöglich als Hobby.

Selbstständige müssen ihre Betriebsausgaben einzeln nachweisen. Anerkannt sind die Kosten für Telefon, Arbeitsmittel, Mieten und Reisen. Den meisten Ärger bereiten die Arbeitsmittel und das zu Hause eingerichtete Arbeitszimmer. Das Finanzamt erkennt diese Posten nur unter engen Voraussetzungen an. Arbeitsmittel, wie zum Beispiel Computer, Drucker oder Handy dürfen nur bis zu zehn Prozent privat genutzt werden. Ist die Anerkennung durch, werden die Investitionen über mehrere Jahre nach den festen AfA-Sätzen (Abschreibungszeiten für Abnutzung) abgeschrieben. Bis zu 2.400 Mark jährlich können für das Arbeitszimmer in der eigenen Wohnung geltend gemacht werden. Allerdings nur unter zwei Bedingungen: Es gibt für die Arbeit keinen anderen Arbeitsplatz oder über 50 Prozent der Arbeiten werden zu Hause erledigt. Die Einrichtung und Nutzung wird von den Finanzbehörden auch schon mal überprüft. Arbeitsecken in Wohnräumen werden nicht anerkannt.

Pauschalen

Bestimmte Berufsgruppen brauchen keine Belege zu sammeln. Ausnahmsweise sind Pauschalen drin für alle, die wissenschaftlich, künstlerisch, schriftstellerisch oder journalistisch nebenbei arbeiten beziehungsweise eine Lehr- und Prüfungstätigkeit ausüben. Im Jahr 2001 beträgt die Pauschale 25 Prozent der Einnahmen, maximal jedoch 1.200 Mark. Auch Hebammen und Tagesmüttern gewährt der Fiskus Pauschalen in begrenzter Höhe.

3.600 Mark Freibetrag

Bis zur Höhe von 3.600 Mark sind bestimmte Nebenjobs steuer- und sozialversicherungsfrei. Den so genannten Übungsleiter-Freibetrag bekommt, wer nebenbei in einem öffentlich-rechtlichen Institut, einer kirchlichen Einrichtung oder einem gemeinnützigen Verein arbeitet. Auch Schüler, Studenten, Arbeitslose, Hausmänner, Hausfrauen und Rentner können den Extrabonus mitnehmen. Die Zahl der Arbeitsstunden darf – mehrere Jobs werden zusammengezählt – maximal ein Drittel der vollen Arbeitszeit ausmachen. Den Freibetrag gibt es nur einmal im Jahr.

Wer haupt- und nebenberuflich auf Steuerkarte arbeitet, rutscht mit dem Zweitjob (und jedem weiteren Job) automatisch in die Steuerklasse VI. Hier sind die Abzüge am höchsten. Das Finanzamt zieht nämlich die einschlägigen Pauschalen und Freibeträge des Steuerrechts bereits vom hauptberuflich verdienten Lohn ab. Die Steuerlast kann mindern, wer für die beruflichen Tätigkeiten über den Arbeitnehmerpauschbetrag in Höhe von 2.000 Mark hinaus Ausgaben für Werbungskosten einzeln nachweisen kann (Reisekosten, Arbeitszimmer, Fortbildung).

Günstig sind Nebenjobs auf Steuerkarte für alle, die ohne Hauptberuf jobben. Studenten, Schüler, Rentner, Hausmänner und -frauen, die nur monatsweise oder wenige Stunden im Monat arbeiten, rechnen wie alle Hauptberuflichen ab. Die Steuererklärung kann sich lohnen, da sowohl der Arbeitnehmerpauschbetrag in Höhe von 2.000 Mark als auch alle anderen Steuervergünstigungen geltend gemacht werden können.

SIMONE WEIDNER

Die AfA-Tabelle findet man unter www.bundesfinanzministerium.de

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