Abonnement per E-Mail

Ein Zeitschriftenabo per Internet zu bestellen ist rechtswirksam, entschied das OLG München

Der moderne Zeitschriftenvertreter klingelt heutzutage nicht mehr an der Wohnungstür – er steht bereits im Wohnzimmer, und noch dazu mit einem unüberschaubaren Angebot. Via Computer und Internet haben zahlreiche Haushalte direkt Zugriff auf Zeitschriften in aller Welt. Die Versuchung, mal rasch hier und dort etwas zu bestellen, ist groß. Der Berliner Verbraucherschutzverein ließ gerichtlich prüfen, ob Zeitschriftenabos, die per Internet bestellt werden, rechtsgültig sind.

Das Oberlandesgericht München urteilte jetzt: Zeitschriftenabos per E-Mail sind rechtsgültig (Az. 29 U 4113/00). Der Berliner Verbraucherschutzverein hat dies in einem Grundsatzverfahren infrage gestellt und unterlag. Bislang seien die Gerichte der Auffassung gewesen, so die Arbeitsgemeinschaft der Verbraucherverbände (AgV), „dass Abonnementbestellungen nicht wirksam über das Internet erfolgen“ könnten. Die Schriftform werde dabei nicht eingehalten, und die gesetzlich geforderte Unterschrift unter eine Widerrufsbelehrung sei deshalb nicht möglich (zum Beispiel LG München I, Az. 7 0 22251/97 und Az. 7 0 3541/99). Das sahen die Richter in einem konkreten Fall anders: Die Beklagte, die Bunte Entertainment Verlag GmbH, habe die wesentlichen Abobedingungen auf ihrer Homepage veröffentlicht. Die Zeitschrift konnte dann per E-Mail bestellt werden. Mit Inkrafttreten des Fernabsatzgesetzes im vergangenen Jahr entfalle bei Fernabsatzverträgen die Erfordernis, dass Verträge in Schriftform vorliegen müssten. Demnach genüge es, wenn „dem Verbraucher Angaben über Preis, die Beschaffenheit der Ware und die Versandkosten auf einem dauerhaften Datenträger zur Verfügung stehen, sodass er die Angaben vor dem Abschluss des Vertrages eingehend zur Kenntnis“ nehmen könne. Als „dauerhafter Datenträger“ diene hier die Festplatte des Abonnenten.

Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig, der Fall müsse letztlich vom Bundesgerichtshof entschieden werden, so die AgV. Bis dahin, raten die Verbraucherschützer, müsse jeder „Verbraucher davon ausgehen, dass er sich mit einer Abobestellung via Internet wirksam vertraglich bindet“. Also: Vorsicht beim Herumklicken auf dem virtuellen Zeitschriftenvertreter. ALO