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: Urteile

@-Zeichen ist nicht Firmenbestandteil. Der E-Mail-„Klammeraffe“ kann nicht Bestandteil des Namens einer Firma sein. Das Amtsgericht hatte die Eintragung einer Firma „Met@box AG“ in das Handelsregister abgelehnt, da das Zeichen mangels verfügbarer Schreibmaschinentype nicht darstellbar sei. Das Oberlandesgericht lehnte den Eintrag ebenfalls ab, allerdings mit anderer Begründung. Ein Firmenname müsse nach dem Handelsrecht eine wörtlich aussprechbare Bezeichnung sein. Das @-Zeichen sei ein außerhalb des Wortzeichens stehender Bildteil und nicht selbstständig aussprechbar. Es könne allenfalls markenrechtlicher Bildbestandteil sein (OLG Braunschweig, Az. 2 W 270/00).Geburt verhindert Fristablauf. Ein Rechtsanwalt arbeitete bis zum letzten Tag des Fristablaufes an einer Beschwerdeschrift. Gegen 21 Uhr erreichte ihn die Nachricht, bei seiner Ehefrau hätten über einen Monat vor dem errechneten Geburtstermin die Wehen eingesetzt und sie müsse ins Krankenhaus. Der Anwalt fuhr daraufhin nach Hause, um das zweite Kind dort zu betreuen. Das Rechtsmittel wurde nicht rechtzeitig fertig. In letzter Instanz wurde erreicht, dass dies dem Mann nicht zur Last gelegt, sondern die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand beschlossen wurde (BayObLG, Az. 2 Z BR 100/01).Teure Zigarette. Eine Raucherin bückte sich während der Fahrt nach einer brennenden Zigarette und rammte dabei einen Wagen. Das Gericht beschied, die bestehende Vollkaskoversicherung müsse dafür nicht aufkommen, da die Fahrerin durch grobe Fahrlässigkeit den Unfall verschuldete. Sie hätte am Fahrbahnrand halten können, um die Zigarette aufzuheben (OLG Hamm, Az. 20 U 155/99).Presse mit Einsichtsrecht. Ein Redakteur recherchierte einen Bericht über das Vermögen von Parteien. Dazu wollte er das Grundbuchblatt für ein Anwesen einsehen, auf dem sich die Geschäftsstelle einer Partei befand. Er ersuchte das Amtsgericht um Auskunft und beantragte, die Eigentümer des Anwesens darüber nicht in Kenntnis zu setzen. Die Auskunft wurde verweigert. Das dann angerufene Landgericht Hof beschloss, das der Pressefreiheit genügende Recht auf Einsicht in das Grundbuch ohne Anhörung des eingetragenen Eigentümers könne von dem Redakteur als Pressevertreter geltend gemacht werden, zumal keine weiteren Informationen aus dem Grundbuchblatt erfragt wurden (Az. 2 T 164/00). TAZ