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Raster mit Löchern

Oberlandesgericht Frankfurt am Main: Rasterfahndung muss begründet werden. Student erhält Beschwerderecht

BERLIN taz ■ Die Rechtmäßigkeit der Rasterfahndung in Hessen muss vom Landgericht Wiesbaden erneut geprüft werden. Das entschied gestern das Oberlandesgericht in Frankfurt am Main. Ein aus Sudan stammender Student der Gießener Universität hatte bereits im Oktober Beschwerde gegen die Rasterfahndung eingelegt. Nachdem seine Beschwerde zweimal abgewiesen worden war, wurde ihm nun in dritter Instanz ein Beschwerderecht eingeräumt.

„Die Verneinung des Beschwerderechts [. . .] durch das Landgericht ist nicht frei von Rechtsfehlern“, heißt es in dem gestrigen Beschluss. Das Landgericht, an das der Fall zurückverwiesen wurde, muss nun „feststellen“, ob Bund oder Land gefährdet sind und ob die Rasterfahndung „zur Abwehr der Gefahr erforderlich ist“.

Außerdem befand das Oberlandesgericht, dass schon die richterliche Anordnung zur Rasterfahndung ein Eingriff in das Grundrecht auf informationelle Selbstbestimmung ist: „Seit dem Volkszählungsurteil des Bundesverfassungsgerichts von 1983 [. . .] ist geklärt, dass der Einzelne das Recht hat, grundsätzlich selbst zu entscheiden, in welchen Grenzen persönliche Lebenssachverhalte offenbart werden“.

„Der Beschluss des Oberlandesgerichts ist eine Ohrfeige für das Landgericht Wiesbaden“, sagte Wilhelm Achelpöhler, der Anwalt des Studenten, der taz. YAS

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