: Nur Ausländer sollen ins Raster
Düsseldorfer Gericht erklärt Rasterfahndung nach dem 11. September für zulässig. Bemängelt wurde nur die massenhafte Erfassung deutscher Staatsbürger in NRW. Ein Jordanier und ein Marokkaner müssen sich das Rastern gefallen lassen
von LUKAS WALLRAFF
Die Gegner der bundesweiten Rasterfahndung nach islamistischen Terroristen haben einen Rückschlag hinnehmen müssen. Das Oberlandesgericht Düsseldorf wies gestern auch in letzter Instanz die Beschwerden eines Jordaniers und eines Marokkaners zurück, die sich gegen die Übermittlung ihrer Daten an die Polizei gewehrt hatten.
Anders als ihre Richterkollegen in den Bundesländern Hessen und Berlin kamen die Düsseldorfer Richter zu dem Schluss, dass die im vergangenen Oktober eingeleitete Rasterfahndung in Nordrhein-Westfalen grundsätzlich zulässig war. Nach den Anschlägen in den USA habe es Anhaltspunkte gegeben, dass auch in Deutschland ähnliche Terroraktionen „mit unvorstellbaren Personen- und Sachschäden“ möglich gewesen seien. Die für eine Anordnung der Rasterfahndung erforderliche Gefahrenlage sei also gegeben gewesen. Die zuständigen Landgerichte in Hessen und Berlin hatten zuvor ganz anders entschieden: „Die Gefahrenprognose des Antragstellers hat sich nicht bestätigt“, schrieb etwa das Landgericht Wiesbaden in der vergangenen Woche und erklärte die Rasterfahndung für generell rechtswidrig. Der Sprecher der Rasterfahndungsgegner vom Asta der Uni Siegen, Mark Neumann, bezeichnete es gestern als „bedauerlich, dass NRW hinter diese Beschlüsse zurückfällt“.
Nur sehr eingeschränkt konnte sich Neumann deshalb über einen „Teilerfolg“ freuen, den die Datenschützer auch in Düsseldorf erreicht hätten. Trotz der grundsätzlichen Billigung der Rasterfahndung stellte das Oberlandesgericht nämlich fest, dass die nordrhein-westfälischen Behörden in ihrer Sammelwut übertrieben: Die Einbeziehung „deutscher Staatsangehöriger“ sei unverhältnismäßig und damit rechtswidrig gewesen.
In einer beispiellosen Aktion hatten die nordrhein-westfälischen Einwohnermeldeämter und Universitäten die personenbezogenen Daten aller jungen Männer zwischen 18 und 40 Jahren an die Polizei übermittelt. In allen anderen Bundesländern wurde von den jeweiligen Behörden eine Vorauswahl nach potenziell verdächtigen Studenten getroffen, bevor die Daten an die Polizei gingen.
Wörtlich heißt es in der Entscheidung des Gerichts: „Nach Überzeugung des Senats hätte der Ermittlungszweck auch erreicht werden können, wenn die Rasterfahndung auf diejenigen Personen beschränkt worden wäre, die die Staatsangehörigkeit eines Landes, das nach dem Ermittlungsstand als verdächtig galt, besitzen oder dort geboren oder islamischer Religionszugehörigkeit sind.“
Unverhältnismäßig sei deshalb die Erfassung der Daten von vier Deutschen gewesen, die sich vor Gericht beschwert hatten. Ihren Klagen wurde stattgegeben. Gegen die polizeiliche Überprüfung des Marokkaners und des Jordaniers hatte das Düsseldorfer Gericht dagegen keine Einwände, weil diese sich auf Grund ihrer Nationalität in der „erforderlichen Nähe zur Gefahrensituation“ befunden hätten.
Der Anwalt der Beschwerdeführer, Wilhelm Achelpöhler, will diese Entscheidung nicht hinnehmen. „Wir überlegen, ob wir Verfassungsbeschwerde einlegen“, sagte Achelpöhler der taz. Ob er wirklich bis nach Karlsruhe geht, will der Anwalt aber erst entscheiden, wenn er die schriftliche Begründung der Düsseldorfer Richter gesehen hat. Das war bisher noch nicht möglich, da am gestrigen Rosenmontag schon am Vormittag niemand mehr im Düsseldorfer Gericht zu sprechen war.
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