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Rückwirkungsverbot
Das Statut des Internationalen Strafgerichtshofs (IStGH) wird ein Rückwirkungsverbot enthalten. Damit kann der neu geschaffene IStGH sich nur mit Verbrechen befassen, die nach In-Kraft-Treten seines Statuts am 1. Juli dieses Jahres verübt werden. Er unterscheidet sich damit von dem 1993 etablierten UNO-Tribunal zu Exjugoslawien, das sich mit Verbrechen befasst, die seit dem 1. Januar 1991 verübt wurden, und den Tribunalen von Nürnberg und Tokio, die ab 1946 ausschließlich Verbrechen verhandelten, die vor ihrer Konstituierung verübt worden waren. Auch wurde im Gegensatz zu Nürnberg und Tokio sowie dem Ruandatribunal der UNO die Verhängung der Todesstrafe im Statut des IStGH ausdrücklich ausgeschlossen. Die hatte es auch im Statut des Jugoslawientribunals schon nicht mehr gegeben. Die Gefahr „willkürlicher“ Anklagen gegen eigene Staatsbürger, mit der die USA ihre Ablehnung des IStGH begründen, ist äußerst gering – und nicht größer als für die BürgerInnen anderer Staaten. Denn Vorbedingung für ein IStGH-Verfahren gegen eine US-BürgerIn wäre, dass in den USA keine Gerichtsbarkeit existiert. Erst wenn die US-Gerichte nicht in der Lage oder nicht willens wären, Verfahren wegen Völkermord, Kriegsverbrechen oder Verbrechen gegen die Menschheit durchzuführen, käme der IStGH ins Spiel. Denkbar ist allerdings ein politischer Konflikt zwischen dem Internationalen Gerichtshof und der US-Justiz. Möglicher Streitpunkt könnte hier die Frage sein, ob und ab wann bestimmte Straftatbestände vorliegen. Auch die Frage, in welchen Fällen letztendlich Anklage erhoben werden soll, könnte zu Auseinandersetzungen führen. AZU
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