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Kurden-Halbmond legal

BGH hebt Verurteilung von Spendensammler auf. Organisation nicht vom PKK-Verbot erfasst

FERIBURG taz ■ Spendensammlungen für die Organisation „Kurdischer Roter Halbmond“ sind in Deutschland nicht verboten, so der BGH. Die kurdische Hilfsorganisation sei nicht vom deutschen Verbot der kurdischen Arbeiterpartei PKK erfasst.

Konkret ging es um den Fall eines Kurden aus dem Ruhrgebiet, der vom Landgericht zu einer Geldstrafe von rund 700 Euro verurteilt worden war. Das Landgericht warf dem Mann vor, dass er Spendengelder für den Kurdischen Roten Halbmond gesammelt und damit indirekt die PKK gefördert habe. Mit den Spenden seien verletzte kurdische Kämpfer und deren Angehörige unterstützt worden. Der BGH hob dieses Urteil nun auf, weil der Kurdische Rote Halbmond im PKK-Verbot von 1993 nicht ausdrücklich genannt worden war. Seine Tätigkeit in der Türkei habe außerdem nur „begrenzte und sehr mittelbare Auswirkungen“ auf die PKK-Tätigkeit in Deutschland gehabt. (Az.: 3 StR 514/01) CR

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