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Bausparverträge übertragen

Das Darlehen kann man an Angehöre weitergeben. Die Bausparkasse muss einer Übertragung nicht zustimmen, wird sich dem in der Regel aber nicht verweigern

Zur Baufinanzierung gehört langfristige Planung. Deshalb gilt als Basis dafür vielerorts der Bausparvertrag. Doch was ist, wenn die einstigen Baupläne ihre Priorität verlieren, der Bausparvertrag mithin nicht mehr für einen Hausbau benötigt wird?

Der Bundesverband deutscher Banken (bdb) nennt eine Alternative: „Ein Bausparer, der seinen Vertrag nicht selbst zur Finanzierung einsetzen kann oder will, hat die Möglichkeit, den Anspruch auf das zinsfeste Darlehen an einen Angehörigen weiterzugeben.“ Dabei gebe es indes einiges zu beachten, denn „eine Übertragung aller Rechte und Pflichten aus dem Vertragswerk an einen Dritten liegt allein im Ermessen der Bank“. In der Regel aber, so der Bankenverband, gebe sie ihre Zustimmung, wenn „der in Frage kommende Übernehmer zum einen eine ausreichende Bonität“ aufweise und zum anderen ein Angehöriger der so genannten „Abgabenordnung“ sei (hier maßgeblich: der Paragraf 15). Dazu zählten unter anderem Ehegatten, Verlobte, Kinder, Verwandte und Verschwägerte in gerader Linie, Geschwister, Kinder der Geschwister, Ehegatten der Geschwister und Geschwister der Ehegatten. Ebenso dazu zählen laut bdb „Personen, die durch ein längerfristiges Pflegeverhältnis verbunden sind und in häuslicher Gemeinschaft leben“. Jedoch stimmten die Banken „nur in Ausnahmefällen“ der Übertragung auf Nichtangehörige zu.

Allerdings ist eine solche Übertragung letztlich nicht einklagbar, denn die Abgabenordnung sei für kein Kreditinstitut verbindlich. Jedes könne in seinen Allgemeinen Geschäftsbedingungen eigene und andere Voraussetzungen festlegen. Die Frage danach in solchen Fällen könnte sich aber dennoch lohnen. TAZ

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