: Hoffentlich richtig versichert
Darf eine Waschmaschine, während sie läuft, ohne Aufsicht bleiben – und zahlt dann, falls der Schlauch platzt, die Versicherung trotzdem? Dies Frage führt selbst unter Freunden zu Streit
Das kennt jeder: In der Eile wird morgens die Waschmaschine angestellt, dann verlässt man die Wohnung, während die Maschine noch läuft. Waschen kann sie schließlich auch allein. Was aber, wenn dann im Laufe des Tages der Schlauch dem Wasserdruck nicht mehr Stand hält, birst und das auslaufende Nass einen Schaden verursacht? Während die einen meinen, die Versicherung – sofern hoffentlich vorhanden – zahle immer, meinen andere, der Besitzer habe sich fahrlässig verhalten und müsse den Schaden komplett aus eigener Tasche begleichen.
So war in einem jetzt veröffentlichten Fall an einem Abend die Waschmaschine angestellt worden. Anschließend verließ der Bewohner kurzzeitig die Wohnung – und sperrte sich versehentlich aus. Zu dem Ärgernis kam das Unglück: In dieser Zeit, so die Darstellung, lief die Waschmaschine aus. Erst zwei Stunden später gelang es, das Wasser abzustellen und so weit wie möglich aufzuwischen. Der Hausratschaden wurde mit 19.000 Mark ermittelt, der Schaden am Gebäude belief sich auf knapp weitere 64.000 Mark. Die private Haftpflichtversicherung regulierte zwar zunächst die Kosten, forderte dann aber Ersatz von den Bewohnern, weil der Versicherte den Schaden grob fahrlässig verursacht habe und daher selbst dafür aufkommen müsse. Der Fall ging bis vor das Oberlandesgericht Koblenz. Die dortigen Richter wiesen die Klage des Versicherers in letzter Instanz schließlich ab: Er hat die finanziellen Folgen des Schadens zu tragen. (Az. 10 U 1124/99)
„Zwei bis drei Stunden Abwesenheit – also die übliche Dauer eines Waschvorgangs – sind nicht grob fahrlässig, sodass im Schadensfall die Privathaftpflicht zahlen muss“, kommentierte die Verbraucherzentrale Berlin diese Entscheidung. Dabei spiele es keine Rolle, ob die Maschine einen Aqua-Stopp habe, denn auch im Gerät könne ein Defekt auftreten.
Doch wäre es trügerisch, allein auf diesen speziellen Fall zu vertrauen. So erlebte eine Mieterin in Frankfurt eine unliebsame Überraschung, als sie ihre Waschmaschine in den Nachtstunden einschaltete und gleichzeitig fernsah. Die Frau schlief dabei ein. Während dieser Zeit traten infolge eines Defektes am Zuleitungsschlauch der Waschmaschine große Mengen Wasser aus. Es floss in ein unter der Wohnung liegendes Lager und richtete erheblichen Schaden an.
Das Landgericht München verurteilte die Mieterin – trotz ihrer Anwesenheit in der Wohnung – letztlich zum Schadensersatz in Höhe von 138.850 Mark, weil sie den Schaden fahrlässig herbeigeführt habe. Wer ein Gerät in einer Mietwohnung aufstelle, übernehme „die Rechtspflicht, alles Zumutbare zu tun, um einen möglichen Schadenseintritt zu verhindern, wenn dieses Gerät eine Gefahr für das Haus oder deren Bewohner“ darstelle, so das Gericht seinerzeit. Die Überwachungspflicht für die Waschmaschine sei hier vernachlässigt worden. (Az. 24 O 22468/93)
Die Berliner Verbraucherzentrale zieht aus der Entscheidung der höheren Instanz im erstgenannten Fall das Fazit: „Im Schadensfall ist der Weg zum Versicherer weniger steinig als bisher.“ Ein Freibrief für Sorglosigkeit kann es allerdings nicht sein: Um Ärger und Aufwand zu vermeiden, sollte man lieber warten, bis der Waschvorgang beendet ist, bevor man das Haus verlässt. ANDREAS LOHSE
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