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Nur wer was weiß, wird heiß

Das Verbraucherinformationsgesetz hätte den Nitrofen-Skandal nicht verhindert, aber transparenter gemacht

Der Zeitpunkt kam der Opposition in Hamburg wie gerufen: Die Blockade des von der Bundesregierung vorgeschlagenen Verbraucherinformationsgesetzes (VerbIG) durch die Unionsmehrheit im Bundesrat fiel just mit dem Nitrofenskandal um vergiftetes Futtergetreide zusammen. Die Schill-geführte Gesundheitsbehörde musste sich den Vorwurf gefallen lassen, sie verschweige den Verbrauchern die Namen der betroffenen Firmen und Produkte. Für die Bürgerschaft hat die GAL deshalb das Informationsfreiheitsgesetz, das sie ohnehin vorschlagen wollte, um einen Paragraphen aus dem gekippten VerbIG erweitert.

„Wir brauchen eine sichere Rechtsgrundlage“, argumentiert Christian Maaß, der umweltpolitische Sprecher der GAL-Fraktion. Es gebe eine Pflicht der Regierung zur Krisenbewältigung durch Öffentlichkeit. Überdies diene „die Herstellung von Transparenz dazu, den Generalverdacht, der auf der ganzen Ökobranche liegt, zu beseitigen“.

Das VerbIG sah zum einen vor, dass Bürger bei Behörden umfassend Auskunft über Produkte verlangen konnten: von diesen ausgehende Gefahren, Beschaffenheit, Herkunft, Herstellung und Ausgangsprodukte. Überdies sollte Behörden ausdrücklich erlaubt werden, namentlich auf Produkte, Händler und Hersteller hinzuweisen, sofern ein öffentliches Interesse bestünde, wie beim BSE-Skandal. Maaß hält eine solche Veröffentlichung für unproblematisch, weil er davon ausgeht, dass die Informationen sorgfältig geprüft werden. Der Entwurf orientiere sich am Vorgehen der Stiftung Warentest, die auch Unsicherheiten und Ambivalenzen ihres Erkenntnisstandes mitteile.

Auch die Verbraucherzentrale macht sich für eine solche Regelung stark. Für sie bieten aber sogar die existierenden Vorschriften eine ausreichende Rechtsgrundlage für derartige Veröffentlichungen: So erlaube das Produktsicherheitsgesetz Warnungen durch die Behörden bei Gefahr im Verzug. Außerdem habe das Bundesverwaltungsgericht (2c2.88, BverwGE 87, S. 37) die Befugnis der Bundesregierung bestätigt, vor glykolhaltigem Wein zu warnen. KNÖ

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