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aussiedler – die rechtslage

Drei Jahre am zugewiesenen Wohnort

Seit 1950 sind ca. 4 Mio. so genannte Aussiedler, Spätaussiedler und deren Angehörige in die Bundesrepublik eingereist. Laut dem Bundesvertriebenengesetz definiert sich nach dem umstrittenen Jus sanguinis (Blutsrecht; im Gegensatz zum Territorialprinzip) als „Deutscher Volkszugehöriger […], wer sich in seiner Heimat zum deutschen Volkstum bekannt hat, sofern dieses Bekenntnis durch bestimmte Merkmale wie Abstammung, Sprache, Erziehung, Kultur bestätigt wird“. Wer alle Voraussetzungen erfüllt, wird aufgenommen.

Spätaussiedler und ihre Familienangehörigen werden nach einem Quotensystem auf die Bundesländer verteilt. Der Hauptteil der Spätaussiedler lebt in NRW. Von den rund 95.000 Spätaussiedlern, die 2000 hauptsächlich aus Kasachstan und der Russischen Föderation nach Deutschland kamen, wurden nur 3.500 nach Brandenburg geschickt. Sie müssen, sofern sie von Sozialhilfe leben und keinen Arbeitsplatz in einem anderen Bundesland vorweisen können, drei Jahre an dem Wohnort bleiben, den ihnen die Ausländerbehörde zuweist.

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