Mehmet wieder Münchner

Wenn er will, darf der inzwischen volljährige Serienstraftäter Muhlis A. in Deutschland leben. Das Bundesverwaltungsgericht entschied grundsätzlich: Wer hier geboren ist, hat starke Rechte

BERLIN taz/dpa ■ „Mehmet“ kann in seine Heimatstadt München zurückkehren. In einem Urteil von grundsätzlicher Bedeutung entschied das Berliner Bundesverwaltungsgericht gestern, dass die Stadt München dem mittlerweile 18-jährigen Jugendstraftäter Muhlis A. alias „Mehmet“ wieder eine Aufenthaltserlaubnis erteilen muss. Die Stadt will gegen diese Entscheidung nicht nach Karlsruhe ziehen. Der Senat bestätigte ein Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofes (VGH) vom November 2001, wonach die 1998 erfolgte Abschiebung des in München geborenen und aufgewachsenen „Mehmet“ rechtswidrig gewesen sei.

Das Gericht wies in der Revisionsverhandlung auf die besonders starke Stellung von in Deutschland geborenen Ausländern hin und betonte, dass der Familienschutz berücksichtigt werden müsse. Dem hatte die Leiterin der Münchner Ausländerbehörde entgegengehalten, „Mehmet“ werde nicht in den Schoß der Familie zurückkehren, sondern müsse sozialtherapeutisch betreut werden.

Doch das Berliner Gericht folgte dem Urteil des VGH, das sich auf den Europäischen Assoziationsratsbeschluss mit der Türkei stützte, und verwies auf „Mehmets“ Minderjährigkeit zum Zeitpunkt der Abschiebung.

Bayerns Innenminister Günther Beckstein (CSU) kritisierte das Urteil: „Ich halte das für eine Zurücksetzung des Schutzes der Bevölkerung“, so Beckstein. Ein durch die Abschiebung unterbrochenes Verfahren gegen „Mehmet“ solle wieder aufgenommen werden.

„Mehmet“ war nach über 60 Straftaten im November 1998 als 14-Jähriger allein in die Türkei abgeschoben worden. Zur Verhandlung war „Mehmet“ selbst nicht erschienen. Laut Presseberichten war sein Pass abgelaufen. (Az. BVerwG 1 C 8.02)SEBASTIAN SEDLMAYR

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